Pflegewohngeld ÄnderungOnline erledigen

    Pflegewohngeld

    Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sind, können Sie einen Zuschuss beantragen. Bezieht eine Person Pflegewohngeld und es ergeben sich Veränderungen bezüglich Einkommen und Vermögen sind diese unverzüglich mitzuteilen.

    Beschreibung

    Hinweise für Moers

    Das Pflegewohngeld ist ein Zuschuss zu den gesondert berechenbaren Aufwendungen (Investitionskosten) für die Pflegeheimplätze in vollstationären Pflegeeinrichtungen und wird unter bestimmten Voraussetzungen nach den Bestimmungen der Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO NW) auf Antrag gezahlt.

    Anspruchsberechtigt ist das jeweilige Pflegeheim (Einrichtung), von diesem wird auch der Antrag gestellt. Stellt das Pflegeheim keinen Antrag, so sind die Pflegebedürftigen antragsberechtigt.

    Die Höhe des Pflegewohngeldes orientiert sich am jeweiligen Pflegesatz der Einrichtung, der sich zusammensetzt aus den Pflegekosten, den Kosten für Unterkunft und Verpflegung (sogenannte "Hotelkosten") und den Investitionskosten.

    Das Pflegewohngeld wird gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Pflegeperson und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreichen.

    Hierbei bleibt ein Vermögen bis zu 10.000 Euro bzw. 20.000 Euro bei Ehepaaren unberücksichtigt (sogenannte Vermögensfreigrenzen).

    Auflistung der Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen mit Buchstabenzuordnung

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_12be379e3d92f4e58dc5c55325a0a78a

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Hilfe zur Pflege in Einrichtungen, Buchstabe Rj - U

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    07.1 Fachdienst - Betreuung, Rente, Pflege und Teilhabe

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 25.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Hilfe zur Pflege in Einrichtungen, Buchstabe Km - Ri

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Hilfe zur Pflege in Einrichtungen, Buchstabe V - Z

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Hilfe zur Pflege in Einrichtungen, Buchstabe F - KI

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Hilfe zur Pflege in Einrichtungen, Buchstabe A - E

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, teilt die bearbeitende Stelle nach Antragseingang mit. Zu diesen Unterlagen zählen regelmäßig: 

    • Einkommensnachweise (z.B. Rentenbescheide, Zinsnachweise, Pension, Versicherungsleistungen, Einkommen aus Vermietung und Verpachtung)
    • Einkommensnachweise des Ehegatten und Lebenspartner (z.B. Arbeitslosengeldbescheid oder Gehaltsnachweise)
    • Sterbeurkunde sofern der Ehepartner verstorben ist
    • Auszüge aller vorhandenen Girokonten in der Regel der letzten drei Monate ab Antragstellung
    • Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparbücher, Wertpapiere, Bausparverträge, Policen von Lebens- und Sterbegeldversicherungen, Grundbuchauszüge bei vorhandenem Grundbesitz, Einheitswertbescheid, Erbansprüche, Ansprüche gegenüber Dritten, Wertpapiere/Depot, Bestattungsvorsorgevertrag, Grabpflegevertrag)
    • Nachweise über verkauftes, übertragenes oder verschenktes Vermögen (z.B. Kaufverträge, Übergabeverträge, Altenteilverträge oder Schenkungsverträge)
    • Testament oder Vermächtnis

    Formulare

    • Link zum Onlineformular/ Dienst: noch zu klären
    • Onlineverfahren: noch zu klären
    • Schriftform erforderlich: noch zu klären
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Die anspruchsberechtige Person lebt in vollstationärer Pflege.
    • Die anspruchsberechtige Person wurde mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft.
    • Das Einkommen reicht nicht oder teilweise nicht aus, um die Investitionskosten zu finanzieren.
    • Das Vermögen der anspruchsberechtigen Person übersteigt 10.000 Euro nicht (bei verheirateten/ verpartnerten Personen 15.000 Euro).
    • Die Anspruchsberechtigte Person lebt in NRW oder hat Verwandte 1. oder 2. Grades im Kreis oder dem angrenzenden Kreis, in dem sich die Pflegeeinrichtung befindet.
    • Die Pflegeeinrichtung gehört zu den geförderten Einrichtungen

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können als antragsberechtigte Person die Änderungen selbst mitteilen. Mit Ihrer Zustimmung kann dies auch von der Pflegeeinrichtung übernommen werden. 

    Nachdem Ihr Antrag eingegangen ist, wird Ihr Antrag geprüft. Dabei kann es sein, dass weitere Unterlagen nachgereicht werden müssen.

     

    Fristen

    Die Veränderungen hinsichtlich Einkommen und Vermögen sind unmittelbar mitzuteilen.

    Bearbeitungsdauer

    Bei Vorlage sämtlicher Informationen beträgt die Bearbeitungsdauer durchschnittlich bis zu drei Monaten.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Leistung wird für ein Jahr bewilligt und direkt an die Pflegeeinrichtung ausgezahlt.
    • Die Leistung kann nach Antragstellung bis zu 3 Monate rückwirkend gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

    Weitere Informationen

    https://www.mags.nrw/foerderung-von-investitionskosten

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 09.09.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de