Besteuerung von Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten Festsetzung
Wenn Sie Rennwetten, öffentliche Lotterien und Ausspielungen oder Sportwetten veranstalten wollen und dies von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, sind Sie verpflichtet, die darauf entstehende Steuer bei dem zuständigen Finanzamt anzumelden und zu entrichten.
Beschreibung
Hinweise für Moers
Am 28.09.2016 hat der Rat der Stadt Moers die Einführung der Wettbürosteuer zum 01.01.2017 beschlossen.
Versteuert wird das im Gebiet der Stadt Moers ausgeübte Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten. Die Wette muss in einer Einrichtung (Wettbüros) abgeschlossen werden, die die Annahme von Wettscheinen an Terminals, Wettautomaten oder ähnlichen Einrichtungen ermöglicht. Ferner muss die Verfolgung der Wettereignisse gewährt sein. Die Übertragung der Wettereignisse (zum Beispiel Fußballspiele oder Pferderennen) muss hierbei live erfolgen. Eine Ergänzung durch aufgezeichnete Spiele ist möglich.
Steuerschuldner ist der Wettvermittler (Betreiber des Wettbüros) oder Wettveranstalter.
Die Steuer wird auf Grundlage des vom Wettkunden eingesetzten Gesamtbetrages (Wetteinsatz) berechnet. Der Wetteinsatz umfasst den gesamten, zum Abschluss der Wette eingesetzten Betrag. Hinzuzurechnen sind etwaige weitere, für die Platzierung der Wette zu zahlenden, Entgelte.
Der Steuersatz beträgt 3 % des Wetteinsatzes.
Die Steueranmeldung ist vierteljährlich bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres (15.01., 15.04., 15.07. und 15.10.) einzureichen. Der Steueranmeldung sind Belege beizufügen, die die Angaben auf der Steueranmeldung bestätigen. Entsprechende Belege können beispielsweise Auszüge aus den Wettterminals oder Provisionsabrechnungen mit dem Wettanbieter sein. Zur Steueranmeldung kann das auf dieser Seite zur Verfügung gestellte Formular in Form einer steuerlichen Eigenerklärung verwendet werden.
Nach Prüfung der Steueranmeldung wird die Wettbürosteuer durch einen Steuerbescheid festgesetzt.
Die Eröffnung und Inbetriebnahme eines Wettbüros ist unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Inbetriebnahme dem Fachdienst 2.3 - Steuern mitzuteilen.
Jede Änderung des Geschäftsbetriebes, die sich auf die zu entrichtende Steuer auswirken kann, ist ebenfalls unverzüglich der Stadt Moers schriftlich mitzuteilen. Zu den möglichen Änderungen gehören beispielsweise Schließungen, Betreiberwechsel oder eine Umgestaltung des Wettangebotes sowie des Wettveranstalters.
Für die An- oder Abmeldung zur Wettbürosteuer können die auf dieser Seite zur Verfügung gestellten Formulare genutzt werden.
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen erforderlich sind, erfahren Sie beim zuständigen Finanzamt.
Formulare
- Schriftform erforderlich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Die öffentliche Lotterie, Ausspielung und die Veranstaltung von Rennwetten bedürfen einer Genehmigung.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Betreiben Sie einen Totalisator, entsteht Ihre Steuerschuld mit dem Schluss der Annahme von Wetteinsätzen. Sind Sie Buchmacher, entsteht Ihre Steuerschuld, wenn die Wette verbindlich geworden ist, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Rennens, auf das sich die Wette bezieht. Für Lotterien und Ausspielungen melden Sie die Steuer an und entrichten diese, bevor Sie mit dem Losabsatz beginnen. Veranstalten Sie Sportwetten, entsteht Ihre Steuerschuld, wenn die Wette verbindlich geworden ist. Sie melden die Steuer beim zuständigen Finanzamt an. Dort erhalten Sie die dafür notwendigen Formulare. Ihre Steueranmeldung ist ggfs. der Steuernachweis. In diesem Fall ergeht kein gesonderter Bescheid vom Finanzamt, nur im Falle von Abweichungen von Ihrer Steueranmeldung.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2022