Hilfe zur Erziehung
Manche Kinder und Jugendliche haben Schwierigkeiten in ihrer persönlichen Entwicklung. Für sie ist es schwierig, auf andere Kinder zuzugehen, sich in Gruppen zu einzubringen oder ihre Probleme selbstständig zu bewältigen.
Beschreibung
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Personensorgeberechtigte haben einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Möglich sind hierbei Hilfen in ambulanter, teilstationärer oder stationärer Form. Diese Hilfen reichen von der Beratung in Erziehungsfragen über die soziale Gruppenarbeit, die Erziehungsbeistandschaft, die Sozialpädagogische Familienhilfe, die Erziehung in einer Tagesgruppe, die Vollzeitpflege, die Heimerziehung bis hin zur sozialpädagogischen Einzelbetreuung.
Nach Beratung durch die sozialpädagogischen Fachkräfte des Teams Soziale Dienste können Personensorgeberechtigte einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung stellen. Eine entsprechende Hilfe wird auf der Grundlage eines internen Beratungs- und Entscheidungsverfahrens gewährt, wenn sie bedarfsgerecht, notwendig und geeignet ist. Abhängig von Hilfeart und Einkommen der Eltern werden diese zu den entstehenden Kosten herangezogen.
Bei allen Hilfen wird mit den Beteiligten ein sog. Hilfeplan erarbeitet, in dem die konkrete Ausgestaltung und die Ziele der Hilfe festgehalten werden. Dieser Hilfeplan wird regelmäßig fortgeschrieben. Im Rahmen der Fortschreibung wird unter aktiver Beteiligung der Personensorgeberechtigten und ggf. anderer Einrichtungen und Dienste (Schule, Kindertagesstätte, Kinderarzt, Erziehungsberatungsstelle, Tagesklinik etc.) geprüft, ob die Hilfe weiterhin erforderlich und geeignet ist oder ob eine Veränderung der Hilfe oder eine Hilfeeinstellung bei Zielerreichung zu erfolgen hat.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Ausweis
- Gegebenenfalls: Nachweis über das Sorgerecht, zum Beispiel Geburtsurkunde, Auskunft aus dem Sorgeregister oder Beschluss des Familiengerichts über das Sorgerecht.
Formulare
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Voraussetzungen
- Sie sind Eltern oder Vormund für ein Kind (die personensorgeberechtige Person)
- Sie können nicht sicherstellen, dass es dem Kind gut geht.
- Die Hilfe durch eine Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit ist geeignet und notwendig.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
- Nehmen Sie Kontakt zum zuständigen Jugendamt auf.
- In einem persönlichen Gespräch werden Ihnen mögliche Hilfen aufgezeigt. Dies kann zum Beispiel die Teilnahme an einer sozialen Gruppenarbeit für Ihr Kind sein.
- Wenn diese Hilfe in Frage kommt, dann stellen Sie einen Antrag auf Hilfen zur Erziehung.
- Alle Beteiligten (Sie, Ihr Kind, die pädagogische Fachkraft und das Jugendamt) treffen sich zu einem Hilfeplangespräch. Im Hilfeplan wird festgelegt, wie die Hilfe gestaltet werden soll und welche Ziele erreicht werden sollen.
- Das Jugendamt organisiert einen Platz in einer Gruppe.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Bremen am 10.11.2022
Stichwörter
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