Förderung in Tageseinrichtungen und KindertagespflegeOnline erledigen

    Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege

    Hinweise für Lage

    Beschreibung

    Hinweise für Lage

    Sie benötigen eine Betreuungsperson für Ihr Kind, weil Sie zum Beispiel einer Erwerbstätigkeit nachgehen und Sie keinen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung für Kinder (TfK), einer offenen Ganztagsgrundschule (OGS) erhalten konnten, die Betreuung in einer TfK /OGS den Betreuungsbedarf nicht deckt und auch im familiären Umfeld niemand die Betreuung übernehmen kann?


    Kindertagespflege ist überwiegend eine Betreuungsform für Kinder unter drei Jahren oder eine Ergänzung anderer Betreuungsformen. Kinder sollen vorrangig Kindertageseinrichtungen und Betreuungsangebote an Schulen (z.B. offene Ganztagsschule) besuchen, sofern dies möglich und ausreichend ist.

    Zur Gewährleistung des gesetzlichen Förderauftrags ist ein Mindestumfang und eine Mindestdauer der Kindertagespflege erforderlich. In der Regel soll die Mindestdauer 60 Stunden pro Monat bzw. drei Stunden pro Tag nicht unterschreiten. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich, insbesondere bei kombinierter Betreuung in einer Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege.

    Wie wird Ihnen eine Kindertagespflegeperson vermittelt?

    In der Regel erkundigen sich die Eltern bei der Fachgruppe Jugend nach einer Kindertagespflegeperson, die meist in der Nähe Ihrer Wohnung oder Arbeitsstelle gesucht wird. Die Fachgruppe Jugend bemüht sich, den Eltern mehrere Kindertagespflegepersonen zu nennen, mit denen sich diese selbständig in Verbindung setzen. Nach dem ersten Kennenlernen entscheiden sich Eltern und Kindertagespflegeperson, ob sie das Kindertagespflegeverhältnis eingehen wollen.

    Wie wird die Kindertagespflege finanziert?

    Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Kindertagespflege erfolgt die Berechnung und Heranziehung der Eltern gemäß § 90 SGB VIII einkommensabhängig auf Basis der Kostenbeitragstabelle als öffentlich- rechtlicher Kostenbeitrag. Das Kindertagespflegegeld für die Kindertagespflegeperson wird gestaffelt nach den monatlichen Betreuungsstunden als Pauschale gestaffelt gezahlt.

    Wie ist mein Kind versichert?

    Wird Ihnen die Kindertagespflegeperson über die Fachgruppe Jugend vermittelt, ist Ihr Kind in der Landesunfallkasse (LUK) gesetzlich unfallversichert. 

    Voraussetzungen für die Ausübung der Kindertagespflege

    Kindertagespflegepersonen betreuen Kinder entweder im eigenen Haushalt oder in anderen geeigneten Räumen. Kindertagespflegepersonen werden nach dem QHB (Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege) in einem Umfang von 300 Unterrichtseinheiten qualifiziert. Darüber hinaus ist ein Erste Hilfe Kurs am Kind in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen zu absolvieren und es muss ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden.

    Diese Pflegeerlaubnis wird beim zuständigen Jugendamt beantragt, von dort überprüft und erteilt, wenn die Eignung von Kindertagespflegeperson und Räumlichkeit vorliegt.

    Voraussetzung für die Eignung: 

    1. Ausfüllen des Bewerberbogens beim zuständigen Jugendamt
    2. Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse aller im Haushalt lebenden Personen ab 14 Jahren (beantragt über die Fachgruppe Jugend im Bürgerservice)
    3. Abschluss eines Qualifizierungskurses
    4. Erste- Hilfe-Kurs am Kind, der nicht älter als 2 Jahre sein darf  - Institutionen zum Beispiel: Johanniter, Malteser, DRK, Ev. Familienbildungsstätte
    5. Hausbesuch durch die zuständigen Sachbearbeiter:innen dient der Prüfung der Räumlichkeiten auf Kindgerecht und Sicherheit z. B. Steckdosen, Herd, Putzmittelverwahrung, Treppen etc. Ein Verbandskasten muss in greifbarer Nähe sein
    6. Kooperationsbereitschaft zur Zusammenarbeit mit der FG Jugend
    7. Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung vom Hausarzt
    8. Nachweis Masernschutz, aller im Haushalt lebenden Personen
    9. Feststellung der persönlichen Eignung: 

    Die drei Aspekte Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsleistung müssen gewährleistet sein. Die persönliche Eignung kann also immer dann festgestellt werden, wenn die Kindertagespflegeperson in der Lage ist, sich am Alter, dem körperlichen und seelischen Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes, einschließlich seiner ethnischen Herkunft orientieren und angemessen darauf eingehen kann. Darüber hinaus ist nach Art und Umfang der Betreuung die soziale Situation der Familie angemessen zu berücksichtigen.

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    Version

    Technisch geändert am 29.08.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachteam Verwalt. Jugend, Kindergärten

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Drawen Hof 1

    32791 Lage

    Version

    Technisch geändert am 29.08.2023

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    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

    § 23 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
    § 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
    § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

    Verfahrensablauf

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

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    Technisch geändert am 08.05.2023

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