Schwarzarbeitsbekämpfung
Hinweise für Dinslaken
Beschreibung
Hinweise für Dinslaken
Gemäß § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit liegt Schwarzarbeit dann vor, wenn jemand
- der Mitteilungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitsamt), einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung (Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, LVA, BFA) oder einem Träger der Sozialhilfe (Kreis bzw. Stadt/Gemeinde) nach § 60 Abs.1 Nr. 2 des SGB 1 oder der Meldepflicht nach § 8 Abs.1 des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht nachgekommen ist, oder
- den Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes nicht angezeigt hat (fehlende Gewerbeanmeldung bzw. Tätigkeit nicht zutreffend),
- ein Reisegewerbe ohne Reisegewerbekarte betrieben hat,
- ein Handwerk ohne die vorgeschriebene Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt hat,
und hierbei Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt, ohne dass Gefälligkeit, Nachbarschaftshilfe oder Selbsthilfe vorgelegen haben.
Die Stadt Dinslaken ist zuständig für die unter den Punkten 2. bis 4. genannten Tatbestände, wenn sich diese auf dem Gebiet der Stadt Dinslaken ereignen.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen