Ausländische Finanzanlagenvermittler/ Finanzanlagevermittlerinnen und Finanzanlagenberater/ Finanzanlageberaterinnen anzeigen
Hinweise für Wiehl
Beschreibung
Hinweise für Wiehl
Als Finanzanlagenvermittler und -berater benötigen Sie in Deutschland eine Erlaubnis. Wenn Sie nur vorübergehend als Finanzanlagenvermittler selbständig tätig sein möchten genügt eine vorherige schriftliche Anzeige bei der zuständigen Stelle. Dies gilt aber nur für EU- oder EWR-Bürger.
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erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Sie sind Bürger eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Sie unterhalten eine rechtmäßige Niederlassung zur Ausübung der Finanzanlagenvermittlertätigkeit in einem dieser Staaten
Rechtsgrundlage(n)
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Links § 13a Gewerbeordnung (GewO) [http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__13a.html]§ 13b Gewerbeordnung (GewO) [http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__13b.html]§ 13c Gewerbeordnung (GewO) [http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__13c.html]Verordnung über Finanzanlagenvermittlung (FinVermV) [http://www.gesetze-im-internet.de/finvermv/index.html]
Verfahrensablauf
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Die Erteilung der Erlaubnis wird automatisch in das Vermittlerregister eingetragen. Nachdem Sie die Erlaubnis erhalten haben müssen Sie vor Beginn Ihrer Tätigkeit Ihr Gewerbe anmelden.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
Die Erlaubnis gilt im gesamten Bundesgebiet. Sie kann auf eine oder mehrere Kategorien beschränkt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die zuständige Stelle eine Erlaubnis widerrufen.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe
Stichwörter
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