Vorgesehen zum Löschen - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Hinweise für Kamen
Beschreibung
Hinweise für Kamen
Kinder und Jugendliche haben einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn eine psychische Störung und eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegen oder letztere zumindest droht.
Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, ist von einer seelischen Behinderung im Sinne der Eingliederungshilfe in der Jugendhilfe auszugehen.
Für die Feststellung des Anspruchs und die Gewährung ist das Jugendamt nach einer Antragstellung zuständig.
Nach der erfolgten Überprüfung wird die notwendige Hilfeform, zum Beispiel der Einsatz einer Integrationshilfe oder eines Autismustherapeuten, ausgewählt. Das Jugendamt begleitet anschließend den Hilfeprozess in Form einer Hilfeplanung.
Neben dem Jugendamt gibt es jedoch noch weitere Träger der Eingliederungshilfe, wie z. B. das Sozialamt, die Krankenkasse, die Bundesanstalt für Arbeit und weitere Rehabilitationsträger.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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- unter 18 Jahre
- seelische Behinderung
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Junge volljährige Menschen mit seelischer Behinderung erhalten „Hilfe für junge Volljährige“. Dies gilt auch dann, wenn die Hilfebedürftigen von einer seelischen Behinderung bedroht sind.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe
Stichwörter
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