Familienname Änderung aufgrund der Erklärung von Vertriebenen, Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlinge
Hinweise für Petershagen
Beschreibung
Hinweise für Petershagen
Der Gesetzgeber hat drei Arten von Namensänderungen geschaffen.
Die Namensänderungen, welche vom Standesamt der Stadt Petershagen wahrgenommen werden:
- Namensänderungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
- Namensänderungen für Personen, die ihre Namensführung dem deutschen Namensrecht angleichen möchten (Spätaussiedler oder Ausländer) nach Art. 47 EGBGB und § 94 BVFG.
Und die Namensänderungen, welche vom Kreis Minden-Lübbecke wahrgenommen werden:
- Öffentlich-rechtliche Namensänderungen nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG)
1. Namensänderungen nach dem BGB
- Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens/Lebenspartnerschaftsnamens.
- Hinzufügung des Geburtsnamens oder des bisherigen Familiennamens zum Ehenamen/Lebenspartnerschaftsnamen.
- Nachträgliche Rechtswahl und Erklärung zur Namensführung in der Ehe.
- Widerruf des hinzugefügten Namens.
- Wiederannahme des Geburtsnamens oder des früheren Familiennamens nach Auflösung der Ehe/Lebenspartnerschaft.
- Namenserteilung (Einbenennung) bei Kindern unter bestimmten Voraussetzungen.
- Namenserteilung auf den Namen des Vaters bei nicht miteinander verheirateten Eltern.
- Namensbestimmung eines Kindes nach Bestimmung der gemeinsamen Sorge.
- Namensänderung bei elterlichem Namenswechsel.
Anmerkung:
Es kommt immer auf die persönlichen personenstandsrechtlichen Voraussetzungen an, welche Namensänderung für Sie möglich ist. Wegen der im Einzelfall notwendigen Voraussetzungen und erforderlichen Nachweise setzen Sie sich bitte mit Ihrem Standesamt in Verbindung.
Eine Beratung beim Standesamt ist erforderlich. Die Gebühren für die Namensänderungen nach dem BGB belaufen sich auf 21,00 Euro. Die Kosten für die Ausstellung einer Bescheinigung über den geänderten Namen betragen 9,00 €.
2. Namenserklärungen für Spätaussiedler und Ausländer
Spätaussiedler können gemäß § 94 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) eine Erklärung zu ihren Vor- und Familiennamen abgeben um eine der deutschen Sprach- und Schreibweise angeglichenen Form herbeizuführen. Hier kann auch der Vatersname, den es im deutschen Namensrecht nicht gibt, abgelegt werden. Diese Erklärung ist gebührenfrei. Über die vorzulegenden Unterlagen informieren Sie sich bitte beim Standesamt.
Ausländer, die nach ihrem Heimatrecht eine Namensform führen, die nicht mit dem deutschen Namensrecht identisch ist, können gemäß Art. 47 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) ihre Namen dem deutschen Recht angleichen. Voraussetzungen können z. B. eine Einbürgerung sein, eine beabsichtigte Eheschließung oder die Geburt eines Kindes. Ob die Namensangleichung möglich ist und welche Unterlagen vorzulegen sind, erfragen Sie bitte beim Standesamt.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reispass
- Geburtsurkunde mit amtlicher Übersetzung
- Registrierschein
- soweit vorhanden:
- Spätaussiedlerbescheinigung
- Vertriebenenausweis
Möglicherweise sind in Ihrem konkreten Fall weitere Unterlagen erforderlich. Um dies zu erfahren, telefonieren Sie am besten vorher mit Ihrem Standesamt.
Formulare
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Voraussetzungen
- Erwerb des Namens nach deutschem Recht. Ihr Name bzw. Namensteile sind nach deutschem Recht unbekannt
- Vertriebener oder Spätaussiedler bzw. ein Ehegatte oder Abkömmling
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
Die Erklärung über die Namensführung ist gebührenfrei. Für die Bescheinigung über die Namensänderung können Gebühren anfallen.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie können auf Ihre Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe
Stichwörter
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