Familienname Änderung aufgrund der Erklärung von Vertriebenen, Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlinge
Hinweise für Schieder-Schwalenberg
Beschreibung
Hinweise für Schieder-Schwalenberg
Im Rahmen einer Eheschließung haben die Eheleute insbesondere drei Möglichkeiten: sie können sich für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden, jeweils ihren Geburts- bzw. Familiennamen behalten oder ein Partner wählt einen Doppelnamen aus. Weiterhin ist auch eine nachträgliche Erklärung eines Ehe- bzw. Familiennamens jederzeit möglich. Nicht alle, aber viele Ehen in Deutschland gehen mit Namensänderungen einher.
Eheleute können sich vom zuständigen Standesamt außerdem eine Bescheinigung über eine familien- bzw. personenstandsrechtliche Namensänderung (Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung) ausstellen lassen.
Behördliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz:
Die Behördliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz obliegt dem Kreis Lippe. Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an den Kreis Lippe.
Angleichungserklärung nach § 47 EGBGB:
- Personen, deren Namen sich nunmehr nach deutschen Recht richtet (Einbürgerung oder Asylanerkennung o.ä.), können die ausländische Namensform dem deutschen Recht anpassen
Notwendige Unterlagen erfragen Sie bitte beim Standesamt.
Namenserteilung nach § 1617a BGB:
- Die Mutter mit alleiniger Sorge kann dem Kind den Namen des Vaters des Kindes erteilen, sofern dieser eine Vaterschaftsanerkennung abgegeben hat und der Namenserteilung durch die Mutter zustimmt.
Vorzulegende Urkunden:
- Geburtsurkunden beider Elternteile
- Vaterschaftsanerkennung (falls schon vorhanden)
- Geburtsurkunde des Kindes (sofern die Erteilung nicht bei Erstbeurkundung im Standesamt des Geburtsortes des Kindes abgegeben wird)
Die Namenserteilung muss öffentlich beglaubigt werden, d.h. alle Beteiligten müssen im Standesamt mit Terminabsprache vorsprechen und sich ausweisen können.
Einbenennung nach § 1618 BGB:
- ist ein Elternteil verheiratet und ist dieser Ehepartner nicht die/der leibliche/r Mutter/Vater des Kindes besteht die Möglichkeit beim Standesamt des Wohnortes eine Einbenennung des Kindes zu deren Ehenamen zu erklären
Voraussetzungen:
- Mutter und Ehemann, bzw. Vater und Ehefrau haben das Kind in Ihrem Haushalt aufgenommen.
- der andere Elternteil muss der Einbenennung zustimmen, wenn das Kind seinen Namen führt oder er ihm auch das Sorgerecht zusteht.
- hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, muss es der Einbenennung zustimmen.
Vorzulegende Urkunden:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Eheurkunde der Antragsteller
Die Einbenennung muss öffentlich beglaubigt werden, d.h. alle Beteiligten müssen im Standesamt mit Terminabsprache vorsprechen und sich ausweisen können.
Zuständig für die Aufnahme dieser beiden Erklärungen (Namenserteilung und Einbenennung) ist das Standesamt Ihres Wohnortes.
Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe nach § 1355 Abs. 5 BGB:
Vorzulegende Urkunden:
- Eheurkunde mit Auflösungsvermerk
- Personalausweis
Zuständig für die Aufnahme dieser Erklärung ist das Standesamt Ihres Wohnortes oder das Ihrer Eheschließung.
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reispass
- Geburtsurkunde mit amtlicher Übersetzung
- Registrierschein
- soweit vorhanden:
- Spätaussiedlerbescheinigung
- Vertriebenenausweis
Möglicherweise sind in Ihrem konkreten Fall weitere Unterlagen erforderlich. Um dies zu erfahren, telefonieren Sie am besten vorher mit Ihrem Standesamt.
Formulare
Hinweise für Schieder-Schwalenberg
Voraussetzungen
- Erwerb des Namens nach deutschem Recht. Ihr Name bzw. Namensteile sind nach deutschem Recht unbekannt
- Vertriebener oder Spätaussiedler bzw. ein Ehegatte oder Abkömmling
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Schieder-Schwalenberg
Angleichungserklärung - Art. 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Namenserteilung - § 1617a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Einbenennung - § 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe - § 1355 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Verfahrensablauf
Hinweise für Schieder-Schwalenberg
Fristen
Hinweise für Schieder-Schwalenberg
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Schieder-Schwalenberg
Kosten
Die Erklärung über die Namensführung ist gebührenfrei. Für die Bescheinigung über die Namensänderung können Gebühren anfallen.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie können auf Ihre Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.
Weitere Informationen
Hinweise für Schieder-Schwalenberg
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe