Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme / Entbindungspfleger Erteilung

    Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme / Entbindungspfleger Erteilung

    Wenn Sie die Berufsbezeichnung „ Hebamme“ oder „Entbindungspfleger “ führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Die Tätigkeit als Hebamme oder Entbindungspfleger ist in Deutschland reglementiert. Dies ist gesetzlich geregelt.

    Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Hebamme oder Entbindungspfleger arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“ führen und in dem Beruf arbeiten.

    Die Berufserlaubnis wird, nach bestandener staatlicher Prüfung oder der Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation erteilt, wenn die gesundheitliche und persönliche Eignung (Zuverlässigkeit) und die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen.

    Online-Dienst

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 21.10.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Märkischer Kreis

    Adresse

    Hausanschrift

    Bismarckstraße 15

    58762 Altena

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 023519667150

    Fax: 023519667164

    E-Mail: gesundheitstelefon@maerkischer-kreis.de

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Zeugnisses, zur Bestätigung, die durch das jeweilige Gesetz vorgeschriebene  Studium erfolgreich absolviert und die staatliche Prüfung bestanden zu haben oder Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
    • (polizeiliches) Führungszeugnis: Hierbei handelt es sich um die Bestätigung, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht zu haben, aus dem sich die Unwürdigkeit oder die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt (muss nicht mitgebracht, sondern nur bei der Stadtverwaltung beantragt werden) (nicht älter als 3 Monate)
    • Bei einer ausländischen Berufsqualifikation ggf. Strafregisterauszüge aus allen Ländern, in denen sich die antragstellende Person in den letzten 5 Jahre aufgehalten hat
    • Ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu sein (nicht älter als 3 Monate)
    • Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2)

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie

    • die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden haben oder Ihre ausländische Berufsqualifikation in Deutschland anerkannt wurde,
    • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
    • nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind und
    • über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

    Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer variiert. Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.    

    Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können als gleichwertig anerkannt werden. Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Märkischer Kreis

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 26.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Märkischer Kreis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de