Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme / Entbindungspfleger Erteilung

    Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme / Entbindungspfleger Erteilung

    Wenn Sie die Berufsbezeichnung „ Hebamme“ oder „Entbindungspfleger “ führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Gütersloh

    (Der Einfachheit halber wird im Folgenden auf die Bezeichnung "Entbindungspfleger" verzichtet.)

    Hebammen haben die gesetzliche Verpflichtung zur regelmäßigen beruflichen Fortbildung. Sie sind verpflichtet, der Abteilung Gesundheit innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren Fortbildungsmaßnahmen in einem Umfang von mindestens 60 Unterrichtsstunden (1 U-Std. = 45 Minuten) nachzuweisen.

    Die Verpflichtung zur Fortbildung besteht grundsätzlich auch im Falle einer Unterbrechung oder zeitlichen Beschränkung der Berufsausübung - unabhängig vom Grund.

    Geeignete Maßnahmen zur Fortbildung sind insbesondere Fortbildungsveranstaltungen von Hebammenlehranstalten und Hebammenverbänden, aber auch berufsaufgabenbezogene Fortbildungen von Krankenhäusern, die durch die Ärztekammern zertifiziert sind. Alle anderen Fortbildungsveranstaltungen sollten zuvor mit dem Gesundheitsamt abgestimmt werden.

    Die hohen berufsbezogenen Erwartungen an den Hebammenberuf machen eine Prioritätenbildung im Rahmen der 60-stündigen Fortbildung erforderlich. Davon sind mindestens 20 Stunden Notfallmanagement gesetzlich vorgeschrieben.

    Alle Fortbildungen müssen Berufsrelevanz für die originäre und gewöhnliche Hebammenarbeit haben. Sie sollten evidenzbasiert konzipiert sein (wissenschaftlich und auf Expertise begründet). Die Referentinnen und Referenten müssen ausreichend qualifiziert sein. Die Fortbildungen sollten in einer ausgewogenen Mischung möglichst alle Teilbereiche der Hebammenarbeit abdecken (Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett, Stillen und Ernährung im ersten Lebensjahr).

    Die einzelnen Fortbildungsnachweise sind als beglaubigte Kopien oder als einfache Kopien zusammen mit den jeweiligen Originalen vorzulegen. Die Originale werden nach Überprüfung wieder zurückgeschickt bzw. bei persönlicher Vorsprache direkt wieder mitgegeben. Sollten nur Originale vorgelegt werden, von denen dann Kopien gefertigt werden müssen, werden 0,50 €/Seite dafür in Rechnung gestellt.

    Ebenfalls vorzulegen ist die schriftliche Anerkennung jeder einzelnen Fortbildung nach § 7 HebBO NRW. Entsprechende Mustervordrucke zur Anerkennung der Fortbildungsveranstaltung und über die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung können nachstehend als PDF-Datei heruntergeladen werden.

    Auf Wunsch des jeweiligen Veranstalters wird der Hinweis auf eine vom Kreis Gütersloh anerkannte Fortbildungsveranstaltung auf der Internetseite des Kreises Gütersloh veröffentlicht.


    Öffnungszeiten/Sprechzeiten:

    Mo.-Fr.: 8-12 Uhr, Do. zusätzlich: 14-17.30 Uhr

    Online-Dienste

    URL Online-Dienst

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    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch geändert am 21.10.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Version

    Technisch geändert am 07.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    6.2.5: Verwaltung der Abteilung Gesundheit

    Adresse

    Hausanschrift

    Herzebrocker Straße 140

    33334 Gütersloh

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05241 85-0

    Fax: 05241 85-4000

    Version

    Technisch geändert am 07.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreis Gütersloh

    Adresse

    Hausanschrift

    Herzebrocker Straße 140

    33334 Gütersloh

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05241852220

    Fax: 052418532220

    E-Mail: kreisverwaltung@kreis-guetersloh.de

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Gütersloh

    Die Fortbildungsnachweise müssen die folgenden Angaben beinhalten:
    - Name, Vorname und Anschrift des Teilnehmers
    - Veranstalter, Ansprechpartner, Anschrift, Telefonnummer
    - Name des/der Referenten, Qualifikation
    - Zielgruppe
    - Veranstaltungsort, Datum, Stundenzahl
    - Thema der Fortbildung, Ziele, Inhalte
    - Lehr-/Lernmethoden

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie

    • die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden haben oder Ihre ausländische Berufsqualifikation in Deutschland anerkannt wurde,
    • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
    • nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind und
    • über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

    Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer variiert. Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.    

    Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können als gleichwertig anerkannt werden. Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Gütersloh

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 26.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Gütersloh

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de