Verpflichtungserklärung
Hinweise für Viersen
Beschreibung
Hinweise für Viersen
Vor Ausstellung eines Besuchs- oder Geschäftsvisums verlangt die Auslandsvertretung in der Regel die Vorlage einer Einladung (Verpflichtungserklärung). Das ist die Verpflichtung der in Deutschland lebenden Personen (in der Regel Verwandte, Bekannte oder Geschäftspartner), alle während des Aufenthaltes eventuell entstehenden Kosten - einschließlich aller Kosten im Krankheitsfall - zu übernehmen. Eine Verpflichtungserklärung ist auch in einigen Fällen bei der Erteilung eines nationalen Visums erforderlich.
Aufgrund der erhöhten Arbeitsbelastung beträgt die durchschnittliche Bearbeitungszeit für Anträge für Verpflichtungserklärungen derzeit drei Monate. Bitte beachten Sie dies bei Ihrer Antragsstellung.
Sofern für den beabsichtigten Aufenthaltszweck und/oder die geplante Aufenthaltsdauer keine Befreiung von der Visumspflicht besteht (s. Einreise und Aufenthalt in Deutschland), muss vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft) im jeweiligen Heimatland oder Wohnsitzstaat ein Visum beantragt werden.
Beim Visum wird zwischen dem Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte bis zu drei Monaten (Besuchs-/Geschäftsvisum) und dem nationalen Visum zur Einreise für längerfristige Aufenthalte (ab drei Monate) unterschieden.
Besuchs-/Geschäftsvisum (kurzfristiger Aufenthalt)
Ein Besuchs- oder Geschäftsvisum wird als "Schengen-Visum" erteilt. Ein gültiges Schengen-Visum berechtigt zur Einreise in alle Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn) des Schengener Abkommens und zum Aufenthalt im "Schengen-Gebiet" für die Dauer von maximal 3 Monaten pro Halbjahr.
Verlängerung eines Besuchs- oder Geschäftsvisums
Die Verlängerung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt ist nur in Ausnahmefällen möglich und richtet sich nach europäischem Recht, dem Visakodex. Das Vorliegen besonderer Gründe muss nachgewiesen werden. Das Visum kann nur für den erforderlichen Zeitraum verlängert werden. Der Gesamtaufenthalt darf jedoch 3 Monate nicht übersteigen. Voraussetzungen sind:
- ein gültiger Reisepasses
- der Lebensunterhaltssicherung und ausreichender Krankenversicherungsschutz
- besondere Gründe für eine Verlängerung
Zu den besonderen Gründe zählen u.a.:
- wichtige Geschäftsbesprechungen
- zwingende Termine bei einem Gericht oder einer Behörde
- gesundheitliche Gründe (Krankenhausbehandlung, Reiseunfähigkeit)
- schwere Erkrankung oder Tod eines nahen Angehörigen
- höhere Gewalt (z.B. Streik der Fluggesellschaft oder Startverbot wegen Unwetter)
Kosten für die Verlängerung des Visums: 30,00 €
Nationales Visum (langfristiger Aufenthalt)
Ein Visum für einen langfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) ist zustimmungspflichtig, es sei denn es handelt sich um ein Visum zur Aufnahme einer Beschäftigung. In bestimmten Fällen sind auch Visa zur Arbeitsaufnahme zustimmungspflichtig. Das bedeutet, dass die Ausländerbehörde des künftigen Wohnortes im Visaverfahren beteiligt werden muss. Das Verfahren im einzelnen:
- Der Visumsantrag wird bei der deutschen Auslandsvertretung von der Person gestellt, die nach Deutschland kommen möchte.
- Die Auslandsvertretung leitet den Antrag an die Ausländerbehörde des vorgesehenen Wohnortes.
- Die Ausländerbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für den Aufenthalt vorliegen. Hierzu werden alle erforderlichen Informationen eingeholt. Ggf. werden hier lebende Bezugspersonen (Familienangehörige) beteiligt.
- Die Ausländerbehörde teilt der deutschen Auslandsvertretung das Ergebnis der Prüfung mit.
- Die Auslandsvertretung entscheidet in eigener Verantwortung. Sie erteilt das Visum oder lehnt den Antrag ab.
Bitte beachten Sie:
Wenn Sie ein Visum zur Einreise für einen längeren Aufenthaltszweck erhalten haben (z.B. zum Familiennachzug, zum Studium oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit), müssen Sie sich nach der Einreise beim Bürgerservice Ihres Wohnortes anmelden und rechtzeitig vor Ablauf Ihres Visums oder vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragen.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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