Geburtsurkunde anfordern
Beschreibung
Hinweise für Datteln
Urkunden über die Geburt erhalten Sie bei dem Standesamt welches die Geburt beurkundet hat.
Folgende Urkunden stellt Ihnen das Standesamt aus:
- Geburtsurkunde (DIN-A4- oder Stammbuchformat)
- Mehrsprachige Geburtsurkunden
- Beglaubigte Abschriften aus dem Geburtsregister
Bitte beachten Sie:
Die Ausstellung einer Geburtsurkunde für den privaten Gebrauch ist gebührenpflichtig. Zahlung in bar und per Girocard ist möglich.
Für einen Online-Antrag ist es erforderlich, dass Sie sich im Serviceportal der Stadt Datteln einmalig beim Servicekonto.NRW anmelden. Die Urkundengebühr ist vorab zu entrichten.
Bitte vergewissern Sie sich, ob das Standesamt Datteln tatsächlich zuständig ist und Sie auch antragsberechtigt sind. Bitte haben Sie Verständnis, dass Beträge für zu Unrecht beantragte Urkunden nicht erstattet werden. Für Geburtsurkunden ist das Standesamt des Geburtsortes zuständig.
Hinweise
Personenstandsregister werden nur befristet aufbewahrt. Nach Fristablauf werden die Personenstandsregister in das Archiv abgegeben. Im Bedarfsfall wenden Sie sich bitte direkt an das Archiv der Stadt Datteln.
Es gelten folgende Aufbewahrungsfristen:
Geburtenregister - 110 Jahre
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Datteln
Personalausweis oder Reisepass
Bitte geben Sie bei Antragstellung den Verwendungszweck an.
Voraussetzungen
Geburtsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.
Antragsberechtigte (Mindestalter: 16 Jahre):
-
die Person, auf die sich die Geburtsurkunde bezieht
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die Eltern
-
der Ehegatte beziehungsweise die Ehegattin oder der Lebenspartner beziehungsweise die Lebenspartnerin (im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
-
die direkten Vorfahren und Nachkommen der betroffenen Person (in direkter Linie)
-
Geschwister mit berechtigtem Interesse
Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbaren Titel).
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Persönliche Beantragung
Die persönliche Beantragung erfolgt folgendermaßen:
-
Für eine persönliche Beantragung kann ein Termin erforderlich sein.
-
Sie müssen Ihren Personalausweis oder Reisepass vorlegen.
-
Die Gebühr zahlen Sie direkt bei der Beantragung im Standesamt.
Außer Ihnen selbst darf auch eine Person Ihres Vertrauens die Urkunde für Sie bestellen und abholen. Sie legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht Ihren Personalausweis oder Reisepass (original oder beglaubigte Kopie) den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor.
Beantragung per Post:
Die schriftliche Beantragung erfolgt wie folgt:
- Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Geburtsurkunde auszufertigen.
-
Ihr Schreiben sollte folgende Angaben enthalten:
-
Name, Vorname
-
Geburtsdatum und -ort
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wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
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Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei.
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Daraufhin erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
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Nachdem Sie die Bezahlung der Gebühren nachgewiesen haben (z.B. durch die erneute Zusendung einer Email mit Kopie des Kontoauszugs), wird Ihnen die Geburtsurkunde sofort per Post zugesandt.
Online-Beantragung
Sie können die Ausstellung auch online beantragen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Datteln
Alle Urkunden und Abschriften aus den Registern: 14,00 Euro
Weitere Ausfertigungen des gleichen Dokumentes bei gleichzeitiger Beantragung: 7,00 Euro
Urkunden für gesetzliche Sozialversicherungsangelegenheiten, z.B. Rentenzwecke, sind gebührenfrei. Die Urkunden werden entsprechend gekennzeichnet.
Hinweise (Besonderheiten)
Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister ersetzt die frühere Abstammungsurkunde (zum 01.01.2009 abgeschafft). Ändern sich die personenstandsrechtlichen Daten des Kindes, zum Beispiel durch eine nachträgliche Vaterschaftsanerkennung oder eine Namensänderung der Eltern, wird der Geburtseintrag durch eine Folgebeurkundung ergänzt. Auf Antrag kann eine neue Geburtsurkunde ausgestellt werden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021