Geburtsurkunde Ausstellung

    Geburtsurkunde anfordern

    Sie benötigen eine Geburtsurkunde oder einen Auszug aus dem Geburtenregister? Ihre Geburtsurkunde erhalten Sie nur beim Standesamt Ihres Geburtsortes. Das Standesamt stellt sie aus dem Geburtenregister aus.

    Beschreibung

    Hinweise für Geilenkirchen

    Jede Geburt eines Kindes muss beim Standesamt des Geburtsortes angezeigt werden und wird dort beurkundet. Kommt Ihr Kind z.B. im Heinsberger Krankenhaus zur Welt, müssen Sie die Geburt beim Standesamt Heinsberg beurkunden lassen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Standes- und Friedhofsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 9

    52511 Geilenkirchen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02451 629-934

    Fax: 02451 629-929

    E-Mail: standesamt@geilenkirchen.de

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Standes- und Friedhofsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 9

    52511 Geilenkirchen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02451 629-934

    Fax: 02451 629-929

    E-Mail: standesamt@geilenkirchen.de

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Geilenkirchen

    • Geburtsanzeige des Krankenhauses, der Hebamme, des Haus- oder Notarztes

    • Personalausweis beziehungsweise Reisepass von beiden Elternteilen, wenn sie in die Urkunde eingetragen werden sollen, ansonsten von der Mutter

    • Geburtsurkunden beider Elternteile. Bei bestehender Ehe zusätzlich die Eheurkunde.

    • gegebenenfalls Nachweis über bereits beurkundete Vaterschaftsanerkennung bei unverheirateten Müttern

    • gegebenenfalls Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei unverheirateten Müttern

    Voraussetzungen

    Geburtsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.

    Antragsberechtigte (Mindestalter: 16 Jahre):

    • die Person, auf die sich die Geburtsurkunde bezieht

    • die Eltern

    • der Ehegatte beziehungsweise die Ehegattin oder der Lebenspartner beziehungsweise die Lebenspartnerin (im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)

    • die direkten Vorfahren und Nachkommen der betroffenen Person (in direkter Linie)

    • Geschwister mit berechtigtem Interesse

    Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbaren Titel).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Persönliche Beantragung

    Die persönliche Beantragung erfolgt folgendermaßen:

    • Für eine persönliche Beantragung kann ein Termin erforderlich sein.

    • Sie müssen Ihren Personalausweis oder Reisepass vorlegen.

    • Die Gebühr zahlen Sie direkt bei der Beantragung im Standesamt.

    Außer Ihnen selbst darf auch eine Person Ihres Vertrauens die Urkunde für Sie bestellen und abholen. Sie legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht Ihren Personalausweis oder Reisepass (original oder beglaubigte Kopie) den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor.

     

    Beantragung per Post:

    Die schriftliche Beantragung erfolgt wie folgt:

    • Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Geburtsurkunde auszufertigen.
    • Ihr Schreiben sollte folgende Angaben enthalten:

      • Name, Vorname

      • Geburtsdatum und -ort

      • wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer

    • Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei.

    • Daraufhin erhalten Sie einen Gebührenbescheid.

    • Nachdem Sie die Bezahlung der Gebühren nachgewiesen haben (z.B. durch die erneute Zusendung einer Email mit Kopie des Kontoauszugs), wird Ihnen die Geburtsurkunde sofort per Post zugesandt.

     

    Online-Beantragung

    Sie können die Ausstellung auch online beantragen.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    2 - 5 Tage

    Kosten

    Verwaltungsgebühr für erstes Exemplar: EUR 10 Verwaltungsgebühr für jedes weitere identische Exemplar: EUR 5 Wenn Sie nachweisen können, dass Sie die Geburtsurkunde für staatliche Sozialleistungen benötigen, ist die Urkunde kostenlos.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister ersetzt die frühere Abstammungsurkunde (zum 01.01.2009 abgeschafft). Ändern sich die personenstandsrechtlichen Daten des Kindes, zum Beispiel durch eine nachträgliche Vaterschaftsanerkennung oder eine Namensänderung der Eltern, wird der Geburtseintrag durch eine Folgebeurkundung ergänzt. Auf Antrag kann eine neue Geburtsurkunde ausgestellt werden.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Geilenkirchen

    Grundlage für die Geburtsbeurkundung eines Kindes ist die Geburtsanzeige. Hier wird vom Krankenhaus verbindlich angegeben, wo und wann das Kind geboren wurde; die Klinik zeigt die Geburt offiziell an. In der Geburtsanzeige werden die für die Beurkundung erforderlichen Angaben über die Eltern des Kindes erfasst. Insbesondere haben die Eltern hier die Gelegenheit, den beziehungsweise die Vornamen und den Familiennamen ihres Kindes einzutragen.

    Entsprechend dem Personenstand der Mutter ist die Vorlage unterschiedlicher Urkunden notwendig. Bei ausländischen Urkunden wird zudem eine Übersetzung durch eine Dolmetscherin, einen Dolmetscher, eine Übersetzerin oder einen Übersetzer benötigt. Diese müssen in Deutschland öffentlich bestellt oder beeidigt sein. Urkunden und Übersetzungen müssen im Original vorgelegt werden. 

    verheiratete Mutter

    • beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch oder
    • Ablichtung aus dem Eheregister oder
    • Heiratsurkunde/ Eheurkunden und die Geburtsurkunden beider Elternteile

    ledige Mutter

    • die eigene Geburtsurkunde

    geschiedene Mutter

    • die eigene Geburtsurkunde, die Eheurkunde/Heiratsurkunde und das rechtskräftige Scheidungsurteil oder
    • die beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch und das rechtskräftige Scheidungsurteil oder 
    • die beglaubigte Ablichtung des Eheregisters mit Scheidungsvermerk

    Gegebenenfalls ist die Anerkennung der ausländischen Scheidung für den deutschen Rechtsbereich erforderlich.

    verwitwete Mutter

    • die eigene Geburtsurkunde, die Eheurkunde/Heiratsurkunde und Sterbeurkunde oder
    • die beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch und Sterbeurkunde oder
    • die beglaubigte Ablichtung des Eheregisters mit Vermerk über den Tod des Ehemannes

    Im Einzelfall können nach Prüfung weitere Unterlagen erforderlich sein.

     

    Informationen für unverheiratete Mütter

    Soll der Vater direkt bei der Beurkundung der Geburt in die Geburtsurkunde eingetragen werden, ist die Anerkennung der Vaterschaft notwendig. Dies können Sie im Jugendamt oder bei uns im Standesamt erledigen.

    Bitte vereinbaren Sie vor Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung einen Termin. Bringen Sie zum Termin bitte Ihre Ausweise und die Geburtsurkunden mit.

    Beachten Sie bitte, dass Sie im Standesamt keine Sorgeerklärung abgeben können. Sorgeerklärungen können Sie nur im Jugendamt oder einem Notar (gebührenpflichtig) beurkunden lassen. Sorgeerklärungen können auch schon vor der Geburt abgegeben werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 15.04.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Geilenkirchen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de