Schuleingangsuntersuchung
Hinweise für Dortmund
Beschreibung
Hinweise für Dortmund
Gesundheit ist eine wesentliche Voraussetzung für einen erfolgreichen Schulbesuch. Der Begriff "Gesundheit" ist dabei weit zu fassen und betrifft den körperlichen und seelisch- geistigen Bereich genauso wie die Motivation des Kindes und sein soziales Verhalten in der Gruppe. Im Idealfall hat das Kind diese Fähigkeiten bis zum Beginn der Schulpflicht, um das sechste Lebensjahr erworben. Leider ist diese Entwicklung nicht immer anzutreffen.
Der Gesetzgeber hat deshalb eine medizinisch-sozialpädiatrische Schuleingangsuntersuchung vorgesehen, die ein Bild davon vermitteln soll, wie das in der Schule neu aufzunehmende Kind den künftigen Herausforderungen des Schulalltags und des Lernens gewachsen ist. In aller Regel wird das Kind, wie geplant, eingeschult und bei Bedarf zusätzlich in der Schule gefördert. Diese Untersuchung wird von Ärztinnen und Ärzten, sowie von weiteren medizinischen Fachkräften des Gesundheitsamtes durchgeführt.
Über die Schulaufnahme, eine eventuelle Zurückstellung oder vielleicht notwendige sonderpädagogische Förderung entscheidet letztlich die Schulleitung in enger Absprache mit den Eltern/ Sorgeberechtigten des Kindes. Dabei sollen die schulmedizinischen Empfehlungen mit berücksichtigt werden.
Schuleingangsuntersuchung als Hilfestellung für einen guten Schulstart
Die Schuleingangsuntersuchung findet nach Möglichkeit zeitnah zum sechsten Geburtstag des Kindes statt. Hierzu lädt das Gesundheitsamt der Stadt Dortmund Sie als Eltern/ Sorgeberechtigte mit Ihrem Kind ein. Hier steht Ihnen ein Fragebogen zur Verfügung (Zugang über den untenstehenden Link), in dem Sie, ergänzend zu den erforderlichen Kontaktdaten, freiwillige Angaben zur Gesundheit Ihres Kindes machen können. Sie erleichtern den schulmedizinischen Fachkräften die Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Schulanfängerin*des Schulanfängers. Bitte bringen Sie darüber hinaus:
- das Vorsorgeheft,
- den Impfpass und
- weitere Ihnen vorliegende Berichte zu Erkrankungen und Entwicklungsauffälligkeiten Ihres Kindes
zur Untersuchung mit. Um lange Wartezeiten zu verhindern, bekommen Sie einen Termin. Bitte scheuen Sie sich nicht, rechtzeitig, schriftlich oder telefonisch abzusagen, falls Sie den Termin nicht einhalten können. Gerne vereinbaren wir einen neuen Termin. Dies ist auch für unsere Planung hilfreich.
Die Untersuchung wird von Kinder-Gesundheits- und Krankenpfleger*innen und Medizinischen Fachangestellten, sowie von Schulärzt*innen durchgeführt und dauert im Schnitt 90 Minuten. Es handelt sich um ein Entwicklungsscreening zur Einschätzung der Gesundheit und des Entwicklungsstandes Ihres Kindes. Im Anschluss haben Sie Gelegenheit, ein Beratungsgespräch mit der*dem Schulärztin*arzt zu führen.
Die Zahl der Kinder mit schulrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist beachtlich und beträgt ca. 5 - 20% eines Jahrganges. Neben Seh- und Hörstörungen und Skelettveränderungen spielen vor allem Störungen der Fein- und Grobmotorik, der Wahrnehmung, des Verhaltens sowie des Sprechens und der Sprache eine wichtige Rolle.
Die Schuleingangsuntersuchung des Gesundheitsamtes hat zum Ziel, Frühzeichen und Warnhinweise auf solche schul- und lernrelevanten Beeinträchtigungen der gesundheitlichen Entwicklung festzustellen und Fördermöglichkeiten aufzuzeigen bzw. einzuleiten.
Nutzen Sie die Möglichkeit der Beratung durch Ihr Gesundheitsamt, um Ihrem Kind möglichst optimale Startchancen für den neuen Lebensabschnitt "Schule" zu eröffnen und Probleme so weit als möglich abzuwenden.
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Schulpflichtgesetz; Allgemeine Schulordnung; Ausbildungsordnung für Grundschulen; Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Pflichtaufgabe)
insbesondere:
§ 12 ÖGDG NRW-Kinder-und Jugendgesundheit (Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde)
§ 54 Abs. 2 S. 2 Nr 1, 4, 5, 6 SchulG NRW (Reihenuntersuchungen zur Einschulung, Gesundheitsfürsorge, Beratung)
§ 1 Abs. 4 AO-GS i. V. m. 1.4.1 VV (Ausbildungsordnung Grundschule NRW und zugehörige Verwaltungsvorschriften)
§ 34 Abs. 11 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) (Erhebung Impfstatus und Impfberatung)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen