Bildungsabschlüsse aus anderen Bundesländern Anerkennung

    Bildungsabschlüsse aus anderen Bundesländern

    Hier erhalten Sie Informationen zur Anerkennung der Gleichwertigkeit eines in einem anderen Bundesland erworbenen schulischen Abschlusses.

    Beschreibung

    Hinweise für Gummersbach

    Laut Beschluss der Kultusministerkonferenz werden die Abschlüsse und Berechtigungen der Bundesländer gegenseitig anerkannt. Die Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit richtet sich nach der Art des Abschlusses und dem Bundesland, in dem die Ausbildung erfolgte. 

    Bitte beachten Sie, dass nur die Anerkennung des vorhandenen Schulabschlusses erfolgt, d.h. keine inhaltliche Prüfung im Hinblick auf nachträgliche Zusatzqualifikationen und Berechtigungen (z. B. Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.).

    Bei nachträglich erworbenen Qualifikationen wie der fehlenden Fremdsprache prüft das damals besuchte Berufskolleg, ob ein höherwertiger Abschluss vergeben werden kann.

    Keine Zuständigkeit besteht für Schulabschlüsse aus NRW.

     

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    Version

    Technisch geändert am 22.12.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Studienbüro Campus Gummersbach

    Adresse

    Hausanschrift

    Steinmüllerallee

    51643 Gummersbach

    Version

    Technisch geändert am 22.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Gummersbach

    • amtlich beglaubigte Kopie des Schulabschlusszeugnisses
    • Identitätsnachweis (einfache Kopie)

    Voraussetzungen

    Hinweise für Gummersbach

    Bereits bestehender Schulabschluss aus einem anderen Bundesland

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Gummersbach

    Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 03.12.1993

    Ausbildungsordnung für das gelenkte Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife sowie Zuständigkeiten für die Zuerkennung

    der Fachhochschulreife, Praktikum Ausbildungsordnung

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 11. 12. 2006 

     

    Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife, Gleichwertigkeitsverordnung , GlVO vom 8. Juli 2014

     

    Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 i.d.F. vom 03.12.2010, Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule

    Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.06.1998 i.d.F. vom 09.03.2001,Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen

    Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 i. d. F. vom 18.02.2021, Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Gummersbach

    Sobald die Unterlagen vollständig vorliegen, werden diese geprüft und eine Gleichwertigkeitsbescheinigung ausgestellt.

    Fristen

    Hinweise für Gummersbach

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Gummersbach

    Sobald die Unterlagen vollständig vorliegen, wird schnellstmöglich über die Gleichwertigkeit entschieden.

    Kosten

    Hinweise für Gummersbach

    keine

    Weitere Informationen

    https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/1993/1993-12-03-VB-Sek-1.pdf https://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/1976/1976_11_25-RV-Berufsoberschule.pdf https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/1997/1997_06_05-Fachoberschulreife-berufliche-Bildung.pdf https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/1972/1972_07_07-VB-gymnasiale-Oberstufe-Abiturpruefung.pdf

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 25.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 25.06.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Gummersbach

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de