Bildungsabschlüsse aus anderen Bundesländern
Beschreibung
Hinweise für Gummersbach
Laut Beschluss der Kultusministerkonferenz werden die Abschlüsse und Berechtigungen der Bundesländer gegenseitig anerkannt. Die Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit richtet sich nach der Art des Abschlusses und dem Bundesland, in dem die Ausbildung erfolgte.
Bitte beachten Sie, dass nur die Anerkennung des vorhandenen Schulabschlusses erfolgt, d.h. keine inhaltliche Prüfung im Hinblick auf nachträgliche Zusatzqualifikationen und Berechtigungen (z. B. Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.).
Bei nachträglich erworbenen Qualifikationen wie der fehlenden Fremdsprache prüft das damals besuchte Berufskolleg, ob ein höherwertiger Abschluss vergeben werden kann.
Keine Zuständigkeit besteht für Schulabschlüsse aus NRW.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- amtlich beglaubigte Kopie des Schulabschlusszeugnisses
- Identitätsnachweis (einfache Kopie)
Voraussetzungen
Hinweise für Gummersbach
Bereits bestehender Schulabschluss aus einem anderen Bundesland
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Gummersbach
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 03.12.1993
Ausbildungsordnung für das gelenkte Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife sowie Zuständigkeiten für die Zuerkennung
der Fachhochschulreife, Praktikum Ausbildungsordnung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 11. 12. 2006
Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife, Gleichwertigkeitsverordnung , GlVO vom 8. Juli 2014
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 i.d.F. vom 03.12.2010, Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.06.1998 i.d.F. vom 09.03.2001,Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 i. d. F. vom 18.02.2021, Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung
Verfahrensablauf
Hinweise für Gummersbach
Sobald die Unterlagen vollständig vorliegen, werden diese geprüft und eine Gleichwertigkeitsbescheinigung ausgestellt.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 25.06.2024
Stichwörter
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