Anzeige des Erwerbs einer Waffe
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Beschreibung
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Das Bedürfnis zum Besitz von bis zu zwei Kurzwaffen zur Abgabe des Fangschusses gilt bei Jagdscheininhabern als vorhanden.
Allerdings besteht zum Erwerb von Kurzwaffen (z.B. halbautomatische Pistolen und Revolver) auch bei Jägern das Voreintragserfordernis gem. § 10 Abs. 1 WaffG
Demnach haben Jäger zunächst einen Antrag auf Erteilung eines Voreintrages zum Erwerb einer Kurzwaffe zu beantragen, sofern sie eine Kurzwaffe zum Zwecke der Jagd erwerben wollen.
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Voraussetzungen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen