Anzeige des Erwerbs einer Waffe

    Anzeige des Erwerbs einer Waffe

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Beschreibung

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Das Bedürfnis zum Besitz von bis zu zwei Kurzwaffen zur Abgabe des Fangschusses gilt bei Jagdscheininhabern als vorhanden.

    Allerdings besteht zum Erwerb von Kurzwaffen (z.B. halbautomatische Pistolen und Revolver) auch bei Jägern das Voreintragserfordernis gem. § 10 Abs. 1 WaffG

    Demnach haben Jäger zunächst einen Antrag auf Erteilung eines Voreintrages zum Erwerb einer Kurzwaffe zu beantragen, sofern sie eine Kurzwaffe zum Zwecke der Jagd erwerben wollen.

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    Technisch geändert am 16.08.2023

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    Deutsch

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    Technisch geändert am 24.01.2024

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    Technisch geändert am 30.08.2023

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 12.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de