Versteigerergewerbe - Erlaubnis beantragen
Hinweise für Bad Oeynhausen
Sie möchten gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern? Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.
Beschreibung
Hinweise für Bad Oeynhausen
Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf gemäß § 34b Gewerbeordnung der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
- der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenz-gericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
Dem Versteigerer ist verboten,
- selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
- Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung (Ehegatte, Verlobte, Kinder etc.) oder seinen Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
- für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, dass ein schriftliches Gebot des anderen vorliegt,
- bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist,
- Sachen zu versteigerno an denen er ein Pfandrecht besitzt oder soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht.
Pflichten des Versteigerers:
- Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind der Ort und der Zeitpunkt der Versteigerung sowie die Gattung der zu versteigernden Waren anzugeben. Ggf. sind der Anlass der Ver-steigerung sowie der Name und Anschrift der Auftraggeber anzuzeigen.
- Der Versteigerer hat den Bietern mindestens zwei Stunden die Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben. Die Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn eine anderweitige Möglichkeit zur hinreichenden Beurteilung des Versteigerungsgutes möglich ist.
- Der Versteigerer darf den Zuschlag erst erteilen, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebots kein Übergebot abgegeben wird.
- Der Versteigerer hat über jeden Versteigerungsauftrag und dessen Abwicklung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Die Aufbewahrungspflicht beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu machen, die Unterlagen oder Belege zu sammeln waren.
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erforderliche Unterlagen
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- gültiger Personalausweis
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Bescheinigung in Steuersachen der Gemeinde
- Auszug aus dem Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts
- Bescheinigung des zuständigen Insolvenzgerichts, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
- ggf. Auszug aus dem Handelsregister bei juristischen Personen
Formulare
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Voraussetzungen
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Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie
- persönlich zuverlässig sein,
- geordnete Vermögensverhältnisse haben.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben. Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit ist das Gewerbe nach § 14 GewO bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen.
Fristen
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Die Erlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.
Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit als Versteigerer(in) beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat (§ 6 a Abs. 1 GewO).
Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
Bearbeitungsdauer
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Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
Kosten
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Die Festlegung der Gebühr findet durch die örtliche Ordnungsbehörde nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung statt.
Die Entscheidung über die Erlaubnis zur Versteigerung kostet zwischen 50,00 und 1.000,00 €, die Entscheidung über die Abkürzung der Frist für die Anzeige der Versteigerung kostet zwischen 10,00 und 100,00 €.
Kosten für Ausnahmeregelungen:
- Ausnahme von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung zu geben: 10,00 bis 100,00 Euro
- Ausnahme von dem Gebot, Handelsware zu versteigern: 10,00 bis 100,00 Euro
- Ausnahme von dem Gebot, das Versteigerungsgut in eine andere Gemeinde zu verbringen: 10,00 bis 100,00 Euro
- Gestattung der Leitung einer Versteigerung durch einen Angestellten: 10,00 bis 100,00 Euro
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Bad Oeynhausen
Dem Versteigerer ist verboten,
1. selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
2. Angehörigen oder seinen Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
3. für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, dass ein schriftliches Gebot des anderen vorliegt,
4. bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist,
5. Sachen zu versteigern, an denen er ein Pfandrecht besitzt oder soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Darüber hinaus können solche Zuwiderhandlungen auch zum Widerruf der Versteigerererlaubnis führen, wenn aus ihnen auf den Wegfall der Zuverlässigkeit des Versteigerers zu schließen ist.
Einzelhändler und Hersteller von Waren dürfen ihre Waren an den Letztverbraucher grundsätzlich nicht versteigern.
Wer ohne die erforderliche Erlaubnis fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert oder gegen eine vollziehbare Auflage verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld geahndet werden
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 25.09.2020