Versteigerergewerbe - Erlaubnis beantragen
Hinweise für Gladbeck
Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, Grundstücke oder Rechte versteigern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Beschreibung
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Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 34b Gewerbeordnung). Bei der Tätigkeitsausübung auf dem Gladbecker Stadtgebiet, ist der Antrag bei der Stadt Gladbeck zu stellen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Versteigerungsgewerbe
Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Die Erlaubnis für Versteigerungen müssen Sie schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Behörde beantragen.
Nach der Prüfung erhalten Sie entweder die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid. Eine Erlaubnis kann mit bestimmten Auflagen verbunden sein.
Fristen
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Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Je nach Erlaubnis belaufen sich die Kosten zwischen 50,00 € bis 700,00 €
Hinweise (Besonderheiten)
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Neben der Erlaubniseinholung müssen Sie das Gewerbe bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.
Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden Auskunft- und Nachschaurechte. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
Ferner unterliegen Sie als Versteigerer bei der Gewerbeausübung den Vorgaben der Versteigererverordnung (VerstV). Sie müssen z. B.
- grundsätzlich bis spätestens zwei Wochen vor der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen anzufertigen, in dem das Versteigerungsgut jedes Auftraggebers einheitlich zu kennzeichnen ist
- jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich unter Angabe von Ort und Zeitpunkt der Versteigerung sowie der Gattung der zu versteigernden Ware anzeigen
- grundsätzlich für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsguts geben
- über jeden Versteigerungsauftrag und dessen Abwicklung Buch führen
Die zuständige Behörde bestellt auf Antrag besonders sachkundige Versteigerer allgemein öffentlich für bestimmte Arten von Versteigerungen. Als öffentlich bestellter Versteigerer müssen Sie einen Eid darauf leisten, dass Sie Ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werden.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 25.09.2020