Versteigerergewerbe - Erlaubnis beantragen
Sie möchten gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern? Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.
Beschreibung
Hinweise für Mönchengladbach
Welche Gewerbe sind erlaubnispflichtig und wo bekomme ich die Erlaubnis?
Tätigkeiten, die vom Ordnungsamt der Stadt Mönchengladbach erlaubt werden:
- Gewerbebetriebe, in denen Alkohol ausgeschenkt wird. (z.B. Gaststätten, Imbissbetriebe, Diskotheken)
- das Betreiben einer Spielhalle
- das Aufstellen von Geldspielgeräten
- die Ausübung des Reisegewerbes
- die Vermittlung von Immobilien, Darlehen sowie die Bauträger- und Baubetreuertätigkeit
- die Wohnimmobilienverwaltung
- die Ausübung des Bewachungsgewerbes
- die Ausübung des Versteigerungsgewerbes
- die Ausübung des Pfandleihgewerbes
- der Betrieb einer Privatkrankenanstalt
- der Handel und das Halten von lebenden Wirbeltieren und die Tierzucht
- die gewerbsmäßige Personenbeförderung (Taxi / Mietwagen)
- der gewerbliche Güterkraftverkehr
- Betrieb von Prostitutionsstätten
Weitere Gewerbeerlaubnisse werden von anderen Behörden (siehe Klammerergänzung) erteilt, so unter anderem für folgende Tätigkeiten:
- die selbständige Ausübung eines Handwerks (Handwerkskammer)
- die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung (Regionaldirektion der Agentur für Arbeit)
- die Erbringung von Finanzdienstleistungen / die Vermittlung von Finanzinstrumenten (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)
- der Betrieb einer Apotheke (Fachbereich Gesundheit)
- der Betrieb eines Busunternehmens (Bezirksregierung)
- Vermittlung von Kapitalanlagen (Industrie- und Handelskammer)
Hierfür benötigen Sie:
- einen elektronischen Personalausweis, einen elektronischen Aufenthaltstitel oder eine eID-Karte mit eingeschalteter eID-Funktion und gültigem PIN
- ein Konto der BundID
- die Ausweis APP AusweisApp - Startseite (bund.de).
Für die Beantragung benötigen Sie dann eine BundID. Weitere Informationen zur BundID finden Sie auch hier.
Sollten Sie für Ihren Online-Ausweis die PIN vergessen oder den PIN-Brief verloren haben, vereinbaren Sie einen Termin (Einwohnermeldeangelegenheiten -> Pass- und Ausweisangelegenheiten).
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Allgemeine Gewerbeangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02161 25-6241
Fax: 02161 25-6299
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erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
- NichtEU-Bürger: Aufenthaltstitel (Kopie)
-
Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
- Unternehmenssitz in Deutschland: bei eingetragenen Unternehmen aktueller Registerauszug, ansonsten der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung
- Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus diesem Land, die die Rechtsform nachweisen.
-
Persönliche Zuverlässigkeit:
- Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden
- Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland zur persönlichen Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung.
-
Geordnete Vermögensverhältnisse:
-
Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
- Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung
-
Formulare
Hinweise für Mönchengladbach
Voraussetzungen
Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie
- persönlich zuverlässig sein,
- geordnete Vermögensverhältnisse haben.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Mönchengladbach
Verfahrensablauf
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben. Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit ist das Gewerbe nach § 14 GewO bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen.
Fristen
Die Erlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.
Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit als Versteigerer(in) beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat (§ 6 a Abs. 1 GewO).
Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
Dem Versteigerer ist verboten,
1. selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
2. Angehörigen oder seinen Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
3. für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, dass ein schriftliches Gebot des anderen vorliegt,
4. bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist,
5. Sachen zu versteigern, an denen er ein Pfandrecht besitzt oder soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Darüber hinaus können solche Zuwiderhandlungen auch zum Widerruf der Versteigerererlaubnis führen, wenn aus ihnen auf den Wegfall der Zuverlässigkeit des Versteigerers zu schließen ist.
Einzelhändler und Hersteller von Waren dürfen ihre Waren an den Letztverbraucher grundsätzlich nicht versteigern.
Wer ohne die erforderliche Erlaubnis fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert oder gegen eine vollziehbare Auflage verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld geahndet werden
Weitere Informationen
Hinweise für Mönchengladbach
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 25.09.2020
Stichwörter
Hinweise für Mönchengladbach