Sterbefall im Ausland Beurkundung

    Sterbefall im Ausland Beurkundung

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland)

    Beschreibung

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland)

    Personenstandsfälle (Geburten, Eheschließungen, Begründung von Lebenspartnerschaften und Sterbefälle), die deutsche Staatsangehörige betreffen und im Ausland eingetreten sind, können in dem für Ihren Wohnort zuständigen deutschen Standesamt nachbeurkundet werden. Das Standesamt prüft die ausländischen Dokumente unter Berücksichtigung des deutschen Rechts und trägt den Personenstandsfall im dem entsprechen Personenstandsregister ein, sodass Sie die Möglichkeit haben, eine deutsche Urkunden für den Rechtsverkehr zu erhalten.

    Nachbeurkundungen im Eheregister bzw. Lebenspartnerschaftsregister
    Wenn Sie im Ausland geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben und mindestens einer von Ihnen Deutscher, Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling (im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland) ist, können Sie Ihre Eheschließung bzw. Lebenspartnerschaft in Deutschalnd nachbeurkunden lassen. Zuständig ist das Standesamt Ihres Wohnortes in Deutschland.

    Die Eheschließung im Ausland ist grundsätzlich gültig, wenn die Trauung in der für das Land üblichen und vorgeschriebenen Ortsform von den hierfür zuständigen Stellen durchgeführt wurde.
    In Deutschland existiert keine spezielle Stelle, die eine ausländische Heiratsurkunde offiziell anerkennt. Vielmehr ist es so, dass jede Behörde im Rahmen ihrer Vorschriften selbst über die Anerkennung entscheidet, sofern keine Nachbeurkundung vorgenommen wurde.

    Nachbeurkundung im Geburten- und Sterberegister
    Ist ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland geboren oder verstorben, so kann dies auf Antrag im Geburten- oder Sterberegister beurkundet werden (Nachbeurkundung). Antragsberechtigt sind auch Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
    Zuständig für die Beurkundung ist das Wohnsitzstandesamt bzw. das Standesamt des letzten Wohnsitzes der antragsberechtigten Person.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Konrad-Adenauer-Platz 1

    40764 Langenfeld Rhld.

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 23.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland)

    Die Unterlagen sind landes- und einzelfallspezifisch. Sofern Sie eine Nachbeurkundung durchführen lassen wollen, vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin mit dem Standesamt. Hier wird für Sie eine individuelle Liste mit den erforderlichen Unterlagen zusammengestellt.

    Bei Urkunden in fremder Sprache sind generell von einem vereidigten Dolmetscher gefertigte Übersetzungen beizufügen. Übersetzer finden Sie über das Justzizportal. Eine Überbeglaubigung der ausländischen Urkunden (Legalisation, Apostille oder Überbeglaubigung durch die Deutsche Botschaft) oder eine Urkundenüberprüfung kann erforderlich sein.

    Formulare

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland)

    Voraussetzungen

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland)

    Eine Nachbeurkundung kann nur erfolgen, wenn alle benötigten Unterlagen vollständig und im Original vorgelegt werden.

    Die Nachbeurkundung erfolgt am Wohnsitzstandesamt. Sofern Sie über keinen Wohnsitz in Deutschland verfügen, ist das Standesamt des letzten Wohnsitzes in Deutschland zuständig.

    Die zu beukundende Person muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Tag der Antragstellung maßgebend.

     

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland)

    Verfahrensablauf

    Details zu den Modalitäten und den Unterlagen, die das Standesamt im Einzelnen von Ihnen benötigt, erfragen Sie dort bitte vorab telefonisch.

    • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf.
    • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
    • Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Sterberegister erfolgen.

    Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Register-Eintragung eine Sterbeurkunde aus.

    Fristen

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland)

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland)

    Die Bearbeitungsdauer beträgt durchschnitllich 4 Wochen nach Erhalt der vollständigen Unterlagen.

    Kosten

    • Beurkundung im Sterberegister: 60,00 Euro
    • Sterbeurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister: 10,00 Euro (bei gleichzeitiger Bestellung jedes weitere Exemplar 5,00 Euro)

    Durch weitere Leistungen wie etwa das Erteilen einer Apostille oder durch Übersetzungen können Ihnen weitere Kosten entstehen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland)

    Weitere Informationen

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de