Kraftfahrzeug Zulassung neu aus EU-Land

    Neuzulassung eines Kraftfahrzeuges aus einem EU-Land

    Zulassung eines Neufahrzeuges aus einem EU-Land ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.

    Beschreibung

    Hinweise für Gütersloh

    Für neue Fahrzeuge aus dem Ausland, die erstmals am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen sollen, ist ein Antrag auf Neuzulassung bei der Zulassungsstelle des Kreises Gütersloh zu stellen.

    Der Fahrzeughalter kann eine andere Person bzw. einen Zulassungsdienst mit der Zulassung des Fahrzeuges schriftlich beauftragen.

    Fahrzeughalter kann eine Privatperson, eine juristische Person oder eine Gesellschaft, also auch eine Firma, Behörde oder ein Verein sein.

    Bei der Zulassung kann gleichzeitig eine neue Feinstaubplakette gekauft werden.

    Bereits vorher kann gerne ein Wunschkennzeichen reserviert werden.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 07.03.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    2.2.1: Zulassungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Herzebrocker Straße 140

    33334 Gütersloh

    Version

    Technisch geändert am 07.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Gütersloh

      1. Personalausweis oder
        Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 1 Jahr)
      2. Bei Firmen: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung (ggfls. Gewerbeummeldung bei Verlegung des Betriebssitzes) sowie Personalausweis (oder Kopie) der Unterschriftsberechtigten
      3. Sepalastschriftmandat für die Kfz-Steuer
      4. Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt. In diesem Fall sind Ausweis des Fahrzeughalters und des Bevollmächtigten erforderlich.
      5. Elektronische Versicherungsbestätigung (EVB-Code)
      6. Bei der Zulassung von Fahrzeugen auf Minderjährige:
      7. Einverständniserklärungen beider Erziehungsberechtigten sowie deren Personalausweise. Ist eine Person allein erziehungsberechtigt, ist hierüber ein entsprechender Nachweis vorzulegen
      8. Die/der Minderjährige muss im Besitz der Fahrerlaubnis für das Fahrzeug sein, das zugelassen werden soll (Bei Schwerbehinderungen gibt es davon Ausnahmen).
      9. Original des Kaufvertrages oder der Rechnung oder vergleichbarer Unterlagen (z.B. verbindliche Bestellung) über den Erwerb des Fahrzeuges - wird nach Vorlage bei der Zulassungsstelle zurück gegeben -
      10. Ausländische Fahrzeugdokumente soweit vorhanden
      11. Ggf. ist eine Identifizierung und Vorführung des Fahrzeuges bei der Zulassungsstelle erforderlich
      12. Nachweis des Herkunftslandes - z.B. Kaufvertrag, Rechnung oder Bestätigung des Ex- oder Importeurs -
      13. Bestätigung, dass es sich um eine Neuzulassung handelt - z.B. Kaufvertrag, Rechnung oder Bestätigung des Ex- oder Importeurs -
      14. a. Bei Einfuhr aus EU/EWR-Staaten:
      15. Original der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity - COC)
      16. Nachweis über die in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer
    1. oder b.

    Bei Einfuhr aus anderen Staaten:

    1. Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung
    2. Gutachten nach § 21 Straßenverkehrszulassungsordnung oder Einzelgenehmigung nach § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung

    Formulare

    Hinweise für Gütersloh

    Voraussetzungen

    Hinweise für Gütersloh

    Rechtsgrundlage(n)

    Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

    Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Gütersloh

    Fristen

    Hinweise für Gütersloh

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Gütersloh

    Kosten

    Hinweise für Gütersloh

    34,40 € bis 74,90 €

    Hinweise (Besonderheiten)

    Fahrzeuge, deren Erstzulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht länger als 6 Monate zurückliegt oder deren bisherige Laufleistung weniger als 6.000 km beträgt, gelten gemäß § 1b UStG als Neufahrzeuge.

    Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
     
     Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 07.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Gütersloh

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de