Neuzulassung eines Kraftfahrzeuges aus einem EU-Land
Hinweise für Kleve
Zulassung eines Neufahrzeuges aus einem EU-Land ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.
Beschreibung
Hinweise für Kleve
Sie haben ein Fahrzeug im Ausland erworben und möchten es hier zulassen?
Bei der Zulassung von Importfahrzeugen gibt es drei unterschiedliche Fallgruppen:
- ein im EU-Ausland erworbenes Neufahrzeug
- ein im EU-Ausland erworbenes Gebrauchtfahrzeug
- ein außerhalb der Europäischen Union (EU) erworbenes Neu- / Gebrauchtfahrzeug
Nähere Informationen über die bei der Zulassung vorzulegenden Unterlagen und die Höhe der Gebühren zu den drei Fallgruppen entnehmen Sie bitte dem Hinweisblatt unter Dokumente.
Telefon Faxnummer Allgemeine Informationen 02821 85-521 02821 85-590
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Kleve
Formulare
Hinweise für Kleve
Voraussetzungen
Hinweise für Kleve
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Kleve
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Verfahrensablauf
Hinweise für Kleve
Fristen
Hinweise für Kleve
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Kleve
Kosten
Hinweise für Kleve
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Kleve
Fahrzeuge, deren Erstzulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht länger als 6 Monate zurückliegt oder deren bisherige Laufleistung weniger als 6.000 km beträgt, gelten gemäß § 1b UStG als Neufahrzeuge.
Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
Weitere Informationen
Hinweise für Kleve
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 07.12.2020
Stichwörter
Hinweise für Kleve