Als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter Änderungen anzeigen
Wenn Sie Inhaber einer Erlaubnis für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Baubetreuer, Bauträger oder Wohnimmobilienverwalter sind, dann müssen Sie der zuständigen Behörde die jeweils mit der Leitung des Betriebes beauftragte Person/Vertretung anzeigen.
Beschreibung
Hinweise für Heinsberg
Eine Maklererlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung benötigt, wer gewerbsmäßig Verträge über Grundstücke, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Konsumentendarlehen oder wer gewerbsmäßig Bauvorhaben als Bauherr für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von künftigen Erwerbern vorbereiten oder durchführen will oder wer gewerbsmäßig Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will.
Regelungen für Vermittler von Immobiliendarlehen ab dem 21. März 2016
Was gilt künftig?
Die Vermittlung von Immobiliendarlehen ist weiterhin ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Regelungen hierzu wurden in dem neueingefügten § 34 i der Gewerbeordnung zusammengefasst.
Die wichtigsten Neuerungen sind:
-Sachkundenachweis für Darlehensvermittler
-umfassende Informationspflicht der Vermittler
-verbessertes Widerrufsrecht
Zuständige Stellen für die Erlaubniserteilung sind die Industrie- und Handelskammern (IHK) des jeweiligen Bezirks.
Nähere Informationen erhalten Sie von der IHK.
Regelungen für Wohnimmobilienverwalter ab dem 01.08.2018
Die bislang erlaubnisfreie Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter ist erlaubnispflichtig.
Die Erlaubnispflicht gilt für Wohnungseigentums- und Mietwohnungsverwalter.
Neben der Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen muss der Wohnimmobilienverwalter eine Berufshaftpflicht unter Einschluss der Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden nachweisen. Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Heinsberg
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
Gewerbezentralregisterauskunft (jeweils zu beantragen beim Einwohnermeldeamt bzw. Ordnungsamt des Wohnortes)
Bescheinigung in Steuerangelegenheiten (erhältlich beim zuständigen Finanzamt)
Formulare
Hinweise für Heinsberg
Voraussetzungen
Damit der Gewerbetreibende die Anzeigepflicht nach § 9 MaBV erfüllt, muss er bzw. sie die neue betreffende Person (s.o.) unverzüglich der zuständigen Behörde mitteilen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 34 c Abs 3 Nummer 1d Gewerbeordnung; § 9 Makler- und Bauträgerverordnung
Verfahrensablauf
Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen.
Wenn Sie die Anzeige übermittelt haben, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige nach § 9 MaBV erfüllt sind.
Wenn alle nach § 9 Satz 3 MaBV erforderlichen Daten unverzüglich übermittelt wurden, haben Sie Ihre Anzeigepflicht erfüllt.
Fristen
Der Gewerbetreibende muss die Anzeige nach § 9 MaBV unverzüglich nach Beauftragung des Leiters oder der Leiterin eines Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder im Fall einer juristischen Person beim Wechsel einer vertretungsberechtigten Person vornehmen.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Heinsberg
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Heinsberg
Förmliche Antragstellung bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 17.09.2024
Stichwörter
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