Wohnort - Abmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung

    Alleinige Wohnung oder Hauptwohnung abmelden

    Sie ziehen aus Ihrer alleinigen oder Ihrer Hauptwohnung aus und beziehen keine neue Wohnung im Inland? Dann müssen Sie sich abmelden.

    Beschreibung

    Hinweise für Lage

    Wenn Personen aus Lage wegziehen und eine Wohnung im Bundesgebiet beziehen, ist eine Abmeldung nicht erforderlich. Sie müssen sich lediglich in Ihrer neuen Gemeinde anmelden.

    Wenn Sie ins Ausland verziehen oder obdachlos werden, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen abmelden.
    Bitte beachten Sie, dass eine Nebenwohnung nur bei der Gemeinde/Stadt des Hauptwohnsitzes abgemeldet werden kann.

    Die Abmeldung kann persönlich oder schriftlich erfolgen. (Die Übermittlung der Abmeldung per E-Mail ist nur mit Unterschrift rechtswirksam)
    Eine Vertretung durch eine bevöllmächtigte Person ist möglich. Dazu müssen der Personalausweis der abzumeldenden Person und der Personalausweis der bevollmächtigten Person vorgelegt werden.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_0f7ab835d37cd0fa57ef34e8d47d2a8e

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 29.08.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachteam Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Drawen Hof 1

    32791 Lage

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05232 601-330

    Fax: 05232 601-9330

    E-Mail: infobs@lage.de

    Version

    Technisch geändert am 12.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Lage

    • Ausweisdokumente (Personalausweis und/oder Reisepass)
    • Wohnungsgeberbestätigung über den Auszug
    • ggfls. Vollmacht

    Voraussetzungen

    Hinweise für Lage

    Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Abmeldung läuft folgendermaßen ab:

    Persönlich:

    • Sie sprechen in der zuständigen Behörde vor und füllen einen Meldeschein aus.
    • Sie legen die Ausweispapiere der abzumeldenden Personen vor.
    • Sie erhalten im Anschluss die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.

    Schriftlich:

    • Sie teilen der Meldebehörde den Auszug mit dem ausgefüllten Meldeschein mit.
    • Sie fügen Ausweiskopien der abzumeldenden Personen bei.
    • Sie erhalten postalisch die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.

    Elektronisch:

    • Sofern ein elektronischer Zugang von der Meldebehörde eingerichtet wurde, können Sie sich auch elektronisch abmelden.

     

    Fristen

    Hinweise für Lage

    Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Lage

    Eine Abmelung des Wohnsitzes ist nur dann erforderlich wenn Sie,

    • ins Ausland ziehen
    • Ihren Zweitwohnsitz aufgeben (Abmeldung nur am Hauptwohnsitz möglich)
    • Ihre Wohnung vollständig aufgeben und Sie "ohne festen Wohnsitz" sind

    Weitere Informationen

    Informationen zum Meldewesen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Lage

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de