Zulassungsbescheinigung Teil I Ausstellung

    Die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I beantragen

    Wenn Sie ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nutzen wollen, müssen Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) immer bei sich führen.

    Beschreibung

    Hinweise für Stemwede

    Zuständig ist in allen Fällen - auch bei Umzügen innerhalb des Kreisgebietes - das Straßenverkehrsamt des Kreises Minden-Lübecke. In den Bürgerämtern der kreisangehörigen Städte und Gemeinden können Anschriftenänderungen in den Fahrzeugpapieren nicht vorgenommen werden.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_8c313e3293136f18ec662fa5dbda273d

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 01.12.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Kreis Minden-Lübbecke

    Adresse

    Hausanschrift

    Portastraße 13

    32423 Minden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0571 807-0

    Fax: 0571 807-30000

    Version

    Technisch geändert am 17.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Stemwede

    • Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein) 
    • Personalausweis
    • bei Firmen: Gewerbeanmeldung/Handelsregisterauszug 

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: Ja

    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Es müssen die Voraussetzungen für die Zulassung eines Fahrzeugs vorliegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Stemwede

    Verfahrensablauf

    Überprüfen Sie die korrekte Eintragung aller Daten bei Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I und reklamieren Sie evtl. Unstimmigkeiten möglichst sofort.

    Gibt es für das Fahrzeug noch einen alten Fahrzeugschein, werden die Daten von dort in die Zulassungsbescheinigung Teil I übertragen. Lassen Sie sich bei Ausstellung der neuen Papiere den alten Fahrzeugschein entwertet aushändigen, um ein Dokument über die bisherigen Eintragungen zu besitzen.

    Fristen

    vor Nutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Stemwede

    Kosten

    Hinweise für Stemwede

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Stemwede

    Weitere Informationen

    Hinweise für Stemwede

    Seit dem 1. Oktober 2005 werden die nach EU-Richtlinien gestalteten Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II ausgegeben. 

    • Die Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) ersetzt den Fahrzeugschein. Sie sind verpflichtet, diese während der Fahrt mitzuführen und sie - etwa im Rahmen einer polizeilichen Fahrzeugkontrolle - vorzuzeigen. Bei Verlust ist unverzüglich eine neue ZB I beim zuständigen Straßenverkehrsamt (Zulassungsbehörde) zu beantragen.
    • Die Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) folgt dem Fahrzeugbrief. Sie dient als Eigentumsnachweis des Fahrzeugs, wobei der Eigentümer nicht zwingend auch der Fahrzeughalter sein muss. Sie sollten sie sicher aufbewahren und keinesfalls im Fahrzeug mitführen.

    Die alten Fahrzeugpapiere behalten grundsätzlich Ihre Gültigkeit. Bei Neuanmeldungen oder Wiederzulassungen werden durch das Straßenverkerkehrsamt jedoch nur noch die neuen Zulassungsbescheinigungen ausgestellt. Wenn Sie ein - vor Oktober 2015 - zugelassenes Fahrzeug ummelden, ein Halterwechsel stattfindet oder technische Änderungen in den Kfz-Papieren vermerkt werden müssen, werden die alten gegen die neuen Zulassungsdokumente getauscht.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr SH am 30.09.2021

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Stemwede

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de