Bewachungsgewerbe
Hinweise für Petershagen
Beschreibung
Hinweise für Petershagen
Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) ist die Gesellschaft die Antragstellerin. In diesem Fall ist für jede vertretungsberechtigte Person (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied) ein Antragsvordruck einzureichen.
Seit dem 01.08.2017 ist der Kreis Minden-Lübbecke als Kreisordnungsbehörde für die Erlaubniserteilung zuständig.
Weitere Informationen zum Thema "Bewachungsgewerbe" finden Sie im Online-Angebot des Kreises Minden-Lübbecke und im Wirtschafts-Service-Portal.NRW.
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Ansprechpartner
Kreis Minden-Lübbecke - Rechts- und Ordnungsamt
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Telefon Festnetz: 0571 807-21621
Fax: 0571 807-31621
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gemäß § 34a GewO bedarf es der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe). Hierdurch soll unter anderem folgendes sichergestellt werden:
- Sicherstellung der Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben nur durch qualifizierte und geeignete Personen
- Anmeldung eines Bewachungsgewerbes und Erlaubnisverfahren
- Anmeldung von Bewachungspersonal
- Registrierung und Überprüfung von Qualifikationsnachweisen
- Einsichtnahme durch Sicherheitsbehörden
Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) ist die Gesellschaft die Antragstellerin. In diesem Fall ist für jede vertretungsberechtigte Person (z.B. Geschäftsführerin, Geschäftsführer, Vorstandsmitglied) ein Antragsvordruck einzureichen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
Hinweise für Petershagen