Bewachungsgewerbe
Hinweise für Euskirchen
Beschreibung
Hinweise für Euskirchen
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf gemäß § 34a Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das Bewachungsunternehmen betrieben werden soll, hierbei ist auf die Hauptniederlassung abzustellen.
Bewachung im Sinne des § 34a GewO ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit.
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Zu empfehlen ist hier eine telefonische oder persönliche Kontaktaufnahme der oder des Gewerbetreibenden zur Beantragung einer Erlaubnis.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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