Bewachungsgewerbe
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Beschreibung
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Seit dem 01.08.2017 sind die Kreise und kreisfreien Städte für die Bearbeitung der Anträge und die Erteilung von entsprechenden Gewerbeerlaubnissen zuständig. Das gleiche gilt für die Prüfung der Zuverlässigkeit von Wachpersonen.
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Ansprechpartner
Allgemeine Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02271 83-0
E-Mail: ordnungsamt@rhein-erft-kreis.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
- Antrag auf Bewachungserlaubnis (siehe Downloads)
- Personalausweis oder aktuelle Meldebescheinigung
- Ausländische Staatsangehörige, außer EU-Angehörige, benötigten zudem einen Aufenthaltstitel (z. B. Aufenthalts-/Niederlassungserlaubnis), der zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse (Die Beantragung erfolgt bei der Stadtkasse, die für den Wohnort des Antragstellers zuständig ist)
- Bescheinigung in Steuersachen
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
- Auskunft des Insolvenzgerichts
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung
- Nachweis der erforderlichen Sachkunde
Die zudem erforderliche Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie dem Gewerbezentralregister zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird durch die Kreisordnungsbehörde eingeholt.
Ist eine juristische Person Antragsteller einer Erlaubnis nach § 34 a GewO, sind die oben genannten Unterlagen zur Prüfung der Zuverlässigkeit sowohl für die juristische Person als auch für alle natürlichen vertretungsberechtigten Personen vorzulegen. Für juristische Personen ist ferner ein Auszug aus dem Handelsregister sowie eine Kopie des Gesellschaftervertrages vorzulegen.
Gründet eine Personenmehrheit (z.B. KG, OHG, GbR usw.) ein Bewachungsunternehmen, so muss jeder geschäftsführende Gesellschafter einen eigenen Antrag auf Erlaubnis stellen. Die oben genannten Unterlagen zur Prüfung der Zuverlässigkeit sind von jedem Gesellschafter vorzulegen.
Beschäftigungsverhältnisse:
Wenn Sie in Ihrem Bewachungsunternehmen Wachpersonen beschäftigen oder Personen mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragen wollen, müssen Sie diese seit dem 01.06.2019 vor Beschäftigungsbeginn über das Bewacherregister des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollen (BAFA) ausschließlich online anmelden (vgl. Hinweise zum Bewachersregister).
Die zuständige Wohnsitz- bzw. im Falle der Betriebsleitung die zuständige Betriebssitzbehörde prüft dann die Zuverlässigkeit und Qualifikation der angemeldeten Personen. Sie dürfen diese Personen erst nach behördlicher Bestätigung der Zuverlässigkeit mit Bewachungsaufgaben bzw. Leitungstätigkeiten beschäftigen.
Wenn Wachpersonen oder Personen mit Leitungstätigkeit aus dem Wachunternehmen ausscheiden oder sich Daten oder Aufgaben dieser Personen ändern, ist dies ebenfalls online über das Bewacherregister zu melden.
Die Pflicht zur Meldung von Wachpersonen und Personen, die mit der Leitung des Betriebes oder Zweigniederlassung beauftragt sind, gilt auch Bewachungsunternehmen, die diese Personen entleihen oder im Wege der Arbeitnehmerüberlassung beauftragen.
Die erforderliche Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie die Stellungnahme der zuständigen Polizeibehörde zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit werden durch die Kreisordnungsbehörde eingeholt.
Zudem ist ein Nachweis über die Qualifikation zu erbringen:
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer für Beschäftigte bzw. andere anerkannte Nachweise (Ausreichend bei herkömmlichen Bewachungstätigkeiten) oder
- Nachweis der erfolgten Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer oder andere anerkannte Nachweise
Der Sachkundenachweis ist nur erforderlich, wenn folgende Tätigkeiten ausgeübt werden sollen:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereich mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
- Schutz vor Ladendieben
- Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken (Türsteher)
- bei Ausübung in leitender Funktion:
- Bewachung von Unterkünften für Asylsuchende und Flüchtlingen oder
- Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen.
Ferner ist die Vorlage einer beidseitigen Ausweiskopie sowie die Angabe der Aufenthaltsorte der letzten fünf Jahre notwendig. Bei Personen, die nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit oder über die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union verfügen, ist zudem ein Nachweis über einen gültigen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland sowie die damit verbundene Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlich.
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Hinweise zum Bewacherregister (BWR):
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollen (BAFA ist) gem. § 11 b Abs. 1 der Gewerbeordnung für die Führung des BWR zuständig. Über den folgenden Link erhalten Sie u.a. Anleitungen zur Registrierung Ihres Gewerbebetriebes, zur Erfassung Ihres Personals u.v.m. Über die regelmäßig erscheinenden Informationsbriefe des BWR werden Sie regelmäßig über den aktuellen Stand und Änderungen unterrichtet.
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Die Rahmengebühren wurden gemäß den Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) in Verbindung mit den Tarifstellen 12.8 ff. des Allgemeinen Gebührentarifs, in den jeweils gültigen Fassungen festgelegt.
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes als Gewerbetreibender bzw. die Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 34 a GewO ist auch dann gebührenpflichtig, wenn dieser zurück genommen wird, aber bereits mit der Bearbeitung begonnen wurde. Der Antrag ist auch im Falle einer Ablehnung gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt dann 50 % der eigentlichen Gebühr.
Die Prüfung der Zuverlässigkeit ist auch dann gebührenpflichtig, wenn dieser zurück genommen wird, aber bereits mit der Bearbeitung begonnen wurde. Der Antrag ist auch im Falle einer Ablehnung gebührenpflichtig. Für die Ablehnung kann eine Verwaltungsgebühr von bis zu 225,00 Euro entstehen.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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