Genehmigung zur Ausbettung/Umbettung von Urnen
Hinweise für Haan
Beschreibung
Hinweise für Haan
Ein Verstorbener kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung (§11 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Stadt Haan) und Genehmigung der Ordnungsbehörde (§11 Abs. 2 S. 3 der Friedhofssatzung der Stadt Haan) in eine Grabstätte innerhalb des städtischen Waldfriedhofs vor Ort umgebettet oder für die Beisetzung auf einem auswärtigen Friedhof ausgebettet werden. Gem. § 11 Abs. 1 der städtischen Friedhofssatzung der Stadt Haan darf die Ruhe der Toten grundsätzlich nicht gestört werden. Die Zustimmung wird gem. §11 Abs. 2 S. 2 nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt. Umbettungen sind innerhalb des Stadtgebietes im ersten Jahre der Nutzungszeit nur in dringendem öffentlichem Interesse zulässig. Alle Umbettungen erfolgen gem. § 11 Abs. 3 S. 1 nur auf schriftlichen Antrag; antragsberechtigt ist entweder der verfügungsberechtigte Angehörige (Totenfürsorgeberechtigter) oder der Nutzungsberechtigte. Nach Abs. 4 S. 2 bestimmt die Friedhofsverwaltung den Zeitpunkt der Umbettung und beaufsichtigt diese nach Satz 3. Nach Satz 4 werden Umbettungen in der Zeit vom 01. Mai bis 30. September grundsätzlich nicht durchgeführt.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Ausgefüllter Antrag und Nachweis über das Nutzungsrecht oder das Verfügungsrecht an der Grabstätte.
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Die Gebühren entnehmen Sie der aktuell gültigen Friedhofsgebührensatzung für den städtischen Waldfriedhof in Haan.
Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen (§11 Abs. 5 der Friedhofssatzung der Stadt Haan)
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Durch Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ist der Anspruch auf Achtung der Totenruhe geschützt. Danach wirkt die unantastbare Würde des Menschen über dessen Tod hinaus. Dieser Schutz genießt angesichts Art. 79 Abs. GG höchsten Verfassungsrang und entspricht den allgemeinen Sittlichkeits- und Pietätsempfinden.
Der von der Rechtsprechung fortlaufend bestätigte Grundsatz lautet daher: Es muss einen wichtigen Grund für eine Umbettung geben, so dass die Achtung der Totenruhe zurückzutreten hat.
Der durch Rechtsprechung ergangenen inhaltlichen Konkretisierung von wichtigen Gründen sind sehr enge Grenzen gesetzt.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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