Familienname Änderung Wiederannahme des Geburtsnamens

    Geburtsnamen wiederannehmen

    Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock

    Beschreibung

    Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock

    • Bestimmung eines Ehenamens

    Haben die Ehegatten anlässlich der Eheschließung keinen Ehenamen bestimmt, ist diese durch eine gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standeamt auch im Nachhinein möglich. Zum Ehenamen kann einer der Geburtsnamen oder der zum Zeitpunkt der Erklärung geführte Name eines der Ehegatten bestimmt werden.

    • Hinzufügung des Geburtsnamens oder des bisherigen Namens zum Ehenamen und Widerruf

    Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Erklärung über den Ehenamen geführten Namen voranstellen oder anfügen. Die Erklärung kann gegenüber dem Standeamt widerrufen werden. Eine erneute Hinzufügung ist dann nicht mehr möglich. Eine Hinzufügung ist auch nach Auflösung der Ehe möglich.

    • Wiederannahme des Geburtsnamens oder des früheren Namens nach Auflösung der Ehe

    Ein verwitweter oder geschiedener Ehegatte behält grundsätzlich seinen Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat.

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    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    FB 3 - Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 2

    33758 Schloß Holte-Stukenbrock

    Version

    Technisch geändert am 28.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachbereich Bürgerservice und Ordnung (FB 3)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 2

    33758 Schloß Holte-Stukenbrock

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05207 8905-0

    Fax: 05207 8905-541

    Version

    Technisch geändert am 26.02.2024

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    Standesamt

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    Technisch geändert am 26.02.2024

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    Technisch geändert am 25.10.2022

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    erforderliche Unterlagen

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    • Gültiges Ausweisdokument
    • Falls Ihre Ehe nicht in Schloß Holte-Stukenbrock geschlossen worden sein sollte: Eheurkunde und ggf. Nachweis über die rechtswirksame Auflösung der Ehe

    Formulare

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    Voraussetzungen

    • Ehescheidung oder
    • Aufhebung der Lebenspartnerschaft

    Rechtsgrundlage(n)

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    § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

    Verfahrensablauf

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    Die Erklärung geben Sie im Standesamt in beglaubigter Form ab. Bitte vereinbaren Sie hierzu vorab einen Termin mit uns.

    Ihre Namenserklärung wird sofort wirksam, falls Sie Ihre Ehe in Schloß Holte-Stukenbrock geschlossen haben. in allen anderen Fällen übersenden wir eine beglaubigte Abschrift Ihrer Erklärung an das zuständige Eheschließungsstandesamt. Die Erklärung wird mit Zugang dort wirksam.

    Über die wirksame Namensänderung informiert das Standesamt Ihre Meldebehörde. Sie haben dann die Möglichkeit, neue Ausweisdokumente zu beantragen.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe

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    Technisch geändert am 01.11.2024

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