Erstaufforstung Genehmigung

    Neuanlage von Wald (Erstaufforstung) Genehmigung

    Wenn Sie einen Wald neu anlegen möchten (Erstaufforstung), dann benötigen Sie eine Genehmigung der Forstbehörde. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Euskirchen

    Wer ein Vorhaben durchführen will, durch welches die Nutzung oder Gestalt der Umgebung verändert wird und das den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann, benötigt grundsätzlich eine Eingriffsgenehmigung.

    Dabei müssen die damit einhergehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes möglichst gering gehalten werden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind entweder durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gleichartig auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen gleichwertig zu kompensieren.

    Eingriff ist grundsätzlich jede Neuversiegelung von Boden, z. B. durch den Bau einer Straße, eines Wohnhauses im Außenbereich oder die Errichtung eines Stalles. Auch die Beseitigung oder Beeinträchtigung von wertvollen Biotopen und Vegetationsflächen (z. B. durch die Verlegung von Leitungen außerhalb von Straßen und Wegen, Gehölzrodungen, Aufschüttungen, Abgrabungen oder den Ausbau von Gewässern) oder auch die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch den Bau von oberirdischen Stromleitungen oder Windenergieanlagen stellen einen Eingriff dar.

     

    Gebietszuständigkeiten:

     

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_53db5e947a7d5961479e74a9138309ea

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 26.05.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Naturschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Jülicher Ring 32

    53879 Euskirchen

    Version

    Technisch geändert am 26.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Naturschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Jülicher Ring 32

    53879 Euskirchen

    Version

    Technisch geändert am 26.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Genehmigungsverfahren
    • Artenschutzvorprüfung
    • Umweltverträglichkeitsvorprüfung

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Euskirchen

    Kapitel 3 Bundesnaturschutzgesetz

    Kapitel 3 Landesnaturschutzgesetz NRW

    Verfahrensablauf

    Das Genehmigungsverfahren beginnt mit dem Antrag der Waldbesitzenden oder einer bevollmächtigten Person. Die Forstbehörde muss zunächst andere Behörden über den Antrag informieren, die dann Stellung nehmen können. Der Kreis oder die kreisfreie Stadt und die Flurbereinigungsbehörde werden immer informiert. Die Regionalplanungsbehörde und die Landwirtschaftskammer nur, wenn deren Belange betroffen sind.

    Fristen

    Die Genehmigung der Forstbehörde ist vor der Neuanlage von Wald einzuholen. Die Genehmigung wird mit einer zeitlichen Befristung erteilt. Für den Antrag selbst gibt es keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung dauert in der Regel, aufgrund der notwendigen Beteiligung der anderen Behörden, 5 bis 6 Wochen.

    Kosten

    Kosten zwischen EUR 30 bis EUR 435, je nach Verwaltungsaufwand und Bedeutung der Angelegenheit. Die Kosten werden nach AVwGebO NRW, Tarifstelle 7.5.1.8 festgesetzt. Bei Versagung des Antrages fallen abweichende Kosten an, die sich am Zeitaufwand der Bearbeitung orientieren.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Euskirchen

    Zusätzlich zur Eingriffsgenehmigung können auch weitere naturschutzrechtliche Zulassungen erforderlich sein (z. B. Artenschutz, Biotopschutz, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder Vogelschutzrichtlinie, Schutzgebietsregelungen).

    Projekte in Natura 2000-Gebieten, die keiner weiteren Zulassung bedürfen, können anzeigepflichtig sein.

    Weitere Informationen

    https://www.wald-und-holz.nrw.de/en/forstwirtschaft/waldbesitz/erstaufforstung https://www.wald-und-holz.nrw.de/fileadmin/Antraege/180223_Wichtige_Informationen_fuer_AntragstellerInnen_bzw._VorhabentraegerInnen.pdf

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Euskirchen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de