Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Operationstechnische Assistentin / Operationstechnischer Assistent Erteilung

    Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent beantragen

    Wenn Sie die Berufsbezeichnung Operationstechnischer Assistent führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Die Arbeit als Berufsbezeichnung Operationstechnischer Assistent ist in Deutschland bestimmten Personen vorbehalten. Dies ist gesetzlich geregelt.

    Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Operationstechnischer Assistent arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und in dem Beruf arbeiten. Sie muss beantragt werden.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_5a22770fd242ead3251f95b4e4a875bc

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 21.10.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bezirksregierung Arnsberg

    Adresse

    Hausanschrift

    Seibertzstraße 1

    59821 Arnsberg

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 25.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie

    • nach einer Ausbildung die staatliche Prüfung als Operationstechnischer Assistent bestanden haben,
    • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
    • in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind,
    • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Nachweis des staatlichen Prüfungszeugnisses, sofern bereits ausgestellt oder Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
    • Identitätsnachweis (Kopie des gültigen Ausweises/Passes/Aufenthaltstitels)
    • amtliches Führungszeugnis  zur Vorlage bei Behörden, bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate.
    •  ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu seiner Betätigung ggf. Strafregisterauszüge aus allen Ländern, in denen Sie sich innerhalb der letzten 5 Jahre aufgehalten haben
    • ggf. Mustererklärung Strafverfahren
    • Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2 sowie

    Verfahrensablauf

    Sie müssen vorab die Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

    Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg

    Weitere Informationen

    Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW am 28.11.2023

    Version

    Technisch geändert am 12.07.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Reg.-Bez. Arnsberg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de