Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufigOnline erledigen

    Vorläufige Gaststättenerlaubnis beantragen

    Hinweise für Schwelm

    Sie möchten eine Gaststätte mit Alkoholausschank von einer anderen Person übernehmen? Um den Gaststättenbetrieb ohne zeitliche Unterbrechung weiterzuführen, können Sie zunächst eine vorläufige Erlaubnis beantragen, die später durch die endgültige Erlaubnis ersetzt wird.

    Beschreibung

    Hinweise für Schwelm

    Das Betreiben einer Gaststätte oder Ähnliches, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden und die für Jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist, bedarf einer Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz (GastG) - einer sogenannten Gaststättenkonzession (§ 2 Abs. 1 GastG).Die Erlaubnis ist raum- und personenbezogen und kann dann erteilt werden, sofern Ihre persönliche Zuverlässigkeit sowie die Objekteignung nachgewiesen wird.Gaststätten, Restaurants, Bistros, Imbisse oder vergleichbare Betriebe, in denen keine alkoholischen Getränke verabreicht werden, dürfen seit dem 01.07.2005 ohne gaststättenrechtliche Erlaubnis betrieben werden. Jedoch unterliegen sie immer noch den Bestimmungen des Gaststättenrechts und werden durch das Ordnungsamt überwacht. Bei Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit kann die Betriebsführung durch Auflagen gesteuert und bei persönlicher Unzuverlässigkeit die Betriebsführung ganz unterbunden werden.Bitte denken Sie daran, dass in jedem Fall eine Gewerbeanzeige (-anmeldung) nach § 14 der Gewerbeordnung (GewO) vorzunehmen ist.Wer eine erlaubnispflichige Gaststätte oder Vergleichbares durch einen Stellvertreter / eine Stellvertreterin betreiben will, bedarf eine Stellvertretererlaubnis (§ 9 GastG). Diese wird dem Konzessionsinhaber für eine(n) bestimmte(n) Stellvertreter(in) unter bestimmten Bedingungen erteilt und kann befristet werden. Sofern der Betrieb nicht mehr durch den / die Stellvertreter(in) betrieben wird, ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.Für eine bereits bestehende Gaststätte, die unverändert fortgeführt werden soll (änderungsfreie Übernahme) und nicht länger als ein Jahr geschlossen gewesen ist , kann eine vorläufige Erlaubnis auf Widerruf bis zu drei Monaten zu erteilen; nach dieser Zeit erfolgt in der Regel nahtlos die endgültige Konzessionierung. Neuerrichtungen von Gaststätten, räumliche Änderungen oder Änderungen der Betriebsart bestehender Gastronomien erfordern immer zunächst eine Baugenehmigung (bzw. Genehmigung einer Nutzungsänderung) mit mängelfreier Schlussabnahme durch das Bauordnungsamt. Diese dürfen nach den Bestimmungen des Gaststättengesetzes nicht im Rahmen einer vorläufigen Erlaubnis betrieben werden. Die Erteilung einer Erlaubnis kann in solchen Fällen mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Hinweis:Der erlaubnispflichtige Gaststättenbetrieb kann von natürlichen oder juristischen Personen ausgeübt werden. Bei Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. GbR, OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Bei juristischen Personen (beispielsweise eine GmbH oder AG) wird die Erlaubnis von dieser beantragt. Die Antragsunterlagen sind dann sowohl von ihr, als auch von allen vertretungsberechtigten Geschäftsführern erforderlich und vorzulegen.

    Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank benötigen Sie eine Erlaubnis.   

    Falls Sie die Gaststätte von einer anderen Person übernehmen wollen, können Sie – um einen nahtlosen Weiterbetrieb zu ermöglichen – unter erleichterten Bedingungen eine vorläufige Erlaubnis beantragen. Diese vorläufige Erlaubnis wird im Regelfall für höchstens drei Monate erteilt und später durch eine endgültige Erlaubnis ersetzt. Der Antrag auf Erteilung der endgültigen Erlaubnis muss bereits gestellt sein oder zumindest zeitgleich mit dem Antrag auf Erteilung der vorläufigen Erlaubnis gestellt werden. Aus wichtigem Grund kann die Geltungsdauer der vorläufigen Erlaubnis ausnahmsweise verlängert werden. Dies gilt vor allem dann, wenn nicht innerhalb der Dreimonatsfrist eine endgültige Erlaubnis erteilt wird.  

    Es handelt sich um ein Gaststättengewerbe, wenn Sie gewerblich  

    • Getränke verabreichen (Schankwirtschaft) oder  
    • zubereitete Speisen verabreichen (Speisewirtschaft), und  

    der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.   

    Nur wenn Sie alkoholische Getränke anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnispflichtig. Wenn Sie jedoch ausschließlich alkoholfreie Getränke sowie zubereitete Speisen anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.  

    Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 29.08.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Schwelm

    Adresse

    Hausanschrift

    Moltkestraße 24

    58332 Schwelm

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    Stadt Schwelm

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    Hausanschrift

    Moltkestraße 24

    58332 Schwelm

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    Technisch geändert am 29.01.2023

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    212 Ordnung

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    Moltkestraße 24

    58332 Schwelm

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02336/8010 (Zentrale)

    E-Mail: ordnungsamt@schwelm.de

    Version

    Technisch geändert am 10.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

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    210 Bürgerservice-Feuerwehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Moltkestraße 24

    58332 Schwelm

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    Technisch geändert am 10.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Schwelm

    ausgefülltes und unterschriebenes AntragsformularPersonalausweis oder PassMiet- / Pachtvertrag 2 Grundrisszeichnungen aller zum Betrieb gehörenden Räumepolizeiliches Führungszeugnis der Belegart "0" sowie Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der Belegart "9" (beides zu beantragen bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt / Bürgerbüro)Auskunft in Steuersachen von dem für Sie zuständigen Finanzamtsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes Ihrer WohnsitzbehördeUnterrichtungsnachweis der Industrie- & Handelskammer (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG)Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetzbei juristischen Personen: Handelsregisterauszug und notariell beurkundeter Gesellschaftervertrag (bei juristischen Personen mit Sitz in NRW ist die Vorlage des Handelsregisterauszuges entbehrlich)

    Sie müssen der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorlegen (es handelt sich um dieselben Unterlagen, die bei der endgültigen Gaststättenerlaubnis eingereicht werden müssen):  

    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung  
    • Aufenthaltstitel, wenn Sie Ausländer und nicht Angehöriger eines EU- oder EWR-Landes sind  
    • Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Führungszeugnis) (Das Führungszeugnis ist durch die betroffene Person persönlich bei der ört­lichen Meldebehörde oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten, ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Das Führungszeugnis wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt)  
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister ist durch die betroffene Person persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der zuständigen Stelle oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten (z. B. Minderjährige), ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt.)  
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben  

    Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, diese werden der Behörde direkt übersandt. Sie müssen deshalb in Ihrem Antrag die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und den Verwendungszweck angeben.   

    Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/ Bürgerdienste bereit gestellten Online-Verfahren beantragt werden.   

    Die Auskünfte dürfen nicht älter als 3 Monate sein.  

    Ihre fachliche Eignung weisen Sie durch folgende Unterlagen nach:  

    • Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Gaststättengesetz (auf diesen Nachweis kann die zuständige Behörde für die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis verzichten) oder  
    • Nachweis einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (GastUVwV) in Verbindung mit deren Anlage 3  

    Beachten Sie, dass die zuständige Stelle im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt. Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrer Antragstellung.  

    Formulare

    Hinweise für Schwelm

    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Hinweise für Schwelm

    Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis können Sie nur beantragen, wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte unverändert übernehmen wollen (nicht bei einer Neueinrichtung oder Erweiterung). Das bedeutet, es dürfen weder an den Räumlichkeiten noch an der Betriebsart (z.B. Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Diskothek) im Rahmen der Fortsetzung des Betriebes Änderungen vorgenommen werden.

    Die vorläufige Erlaubnis erhalten Sie nur, wenn Sie die (endgültige) Gaststättenerlaubnis schon beantragt haben oder gleichzeitig beantragen. 

    Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie

    • persönlich zuverlässig sein und
    • Ihre fachliche Eignung nachweisen

    Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis können Sie nur beantragen, wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte unverändert übernehmen wollen (nicht bei einer Neueinrichtung oder Erweiterung). Das bedeutet, es dürfen weder an den Räumlichkeiten noch an der Betriebsart (z.B. Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Diskothek) im Rahmen der Fortsetzung des Betriebes Änderungen vorgenommen werden.

    Die vorläufige Erlaubnis erhalten Sie nur, wenn Sie die (endgültige) Gaststättenerlaubnis schon beantragt haben oder gleichzeitig beantragen. 

    Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie

    • persönlich zuverlässig sein und
    • Ihre fachliche Eignung nachweisen

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Schwelm

    §§ 2, 9, 11 Gaststättengesetz (GastG)
    • § 2 Gaststättengesetz (GastG)
    • § 11 GastG
    • § 4 Gaststättengesetz (GastG)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Schwelm

    Reichen Sie Ihren Antrag auf eine vorläufige Gaststättenerlaubnis bei der zuständigen Behörde ein. 

    Beantragen Sie zeitgleich eine Gaststättenerlaubnis für den endgültigen Betrieb Ihrer Gastwirtschaft. Fügen Sie diesem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei. 

    Sie erhalten eine Mitteilung, wenn Ihnen die Erlaubnis erteilt wird. 

    Wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben, müssen Sie rechtzeitig eine Verlängerung beantragen. 

    Reichen Sie Ihren Antrag auf eine vorläufige Gaststättenerlaubnis bei der zuständigen Behörde ein.  

    Beantragen Sie zeitgleich eine Gaststättenerlaubnis für den endgültigen Betrieb Ihrer Gastwirtschaft. Fügen Sie diesem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.  

    Sie erhalten eine Mitteilung, wenn Ihnen die Erlaubnis erteilt wird.  

    Wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben, müssen Sie rechtzeitig eine Verlängerung beantragen.  

    Fristen

    Hinweise für Schwelm

    Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird i.d.R. bis zu 3 Monate befristet. 

    Sie können eine Verlängerung beantragen, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben.

    Der Beginn der erlaubten Tätigkeit muss gleichzeitig der zuständigen Behörde angezeigt werden (Gewerbeanmeldung). 

    Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird i.d.R. bis zu 3 Monate befristet. 

    Sie können eine Verlängerung beantragen, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben.

    Der Beginn der erlaubten Tätigkeit muss gleichzeitig der zuständigen Behörde angezeigt werden (Gewerbeanmeldung). 

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Schwelm

    Wenn alle Unterlagen vorliegen, wird die zuständige Stelle den Antrag zeitnah bearbeiten.

    Kosten

    Hinweise für Schwelm

    für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG zwischen 350,00 € und 3.500,00 €für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 GastG zwischen 25,00 € und 250,00 €für die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 GastG zwischen 25,00 € und 250,00 €für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretererlaubnis (§ 11 Abs. 2 GastG) zwischen 25,00 € und 100,00 €

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Schwelm

    Die vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis wird Ihnen nicht erteilt, wenn eine bauliche Veränderung stattgefunden hat, der Betrieb länger als 1 Jahr geschlossen war oder es sich um eine Neuerrichtung handelt.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Schwelm

    Antrag Erteilung (vorl.) Gaststättenkonzession (§§ 2, 11 GastG)Antrag Erteilung Stellvertretererlaubnis (§ 9 GastG)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de