Vorläufige Gaststättenerlaubnis beantragen
Sie möchten eine Gaststätte mit Alkoholausschank von einer anderen Person übernehmen? Um den Gaststättenbetrieb ohne zeitliche Unterbrechung weiterzuführen, können Sie zunächst eine vorläufige Erlaubnis beantragen, die später durch die endgültige Erlaubnis ersetzt wird.
Beschreibung
Hinweise für Kalletal
Wenn Sie Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben wollen, betreiben Sie ein Gaststättengewerbe. Sie benötigen jedoch nicht für jede Tätigkeit im Gaststättengewerbe eine Erlaubnis.
Grundsätzlich gilt: Sobald Sie alkoholische Getränke ausschenken wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Im Genehmigungsverfahren wird regelmäßig auch eine Stellungnahme der Bauaufsicht angefordert. Für bestimmte Maßnahmen benötigen Sie von dort ebenfalls eine Erlaubnis. War der Betrieb vielleicht vorher ein Ladenlokal und soll jetzt als Gaststätte betrieben werden, benötigen Sie eine Genehmigung für die Nutzungsänderung. Es empfiehlt sich, die baurechtlichen Fragen im Vorfeld zu klären. Bei einer änderungsfreien Übernahme besteht für Sie die Möglichkeit, eine vorläufige Erlaubnis zu beantragen.
Diese können Sie erhalten, wenn der Antrag, das Führungszeugnis, der Auszug aus dem Gewerbezentralregister, die aktuelle Auskunft in Steuersachen (zust. Finanzamt Antragstellender) und der Pachtvertrag vorliegen. Die bisherige Gaststätte darf jedoch nicht länger als ein Jahr geschlossen sein.
Sollten Sie gewerblich, d. h. gegen Entgelt mit Gewinnaufschlag oder aber unentgeltlich i. V. m. einem anderen Gewerbe, alkoholische Getränke anlässlich von Straßenfesten, Umzügen, Märkten und ähnlichen Aktionen an Dritte abgeben, benötigen Sie eine vorübergehende Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz (Gestattung).
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Kalletal
Vom Antragstellenden sind folgende Unterlagen beizubringen:
- Aktuelles polizeiliches Führungszeugnis (Einwohnermeldeamt des Wohnorts)
- Aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Gewerbeamt des Wohnorts)
- Aktuelle Auskunft in Steuersachen (zust. Finanzamt für den Antragstellenden)
- Unterrichtungsnachweis: diese Unterrichtung wird von der Industrie- und Handelskammer durchgeführt.
- Gesundheitszeugnis für alle Personen, die Speisen und Getränke zubereiten (zust. Gesundheitsamt der Personen)
- Lage- und Grundrissplan des Betriebs (Grundrisszeichnungen der Konzessionsräume und aller Nebenräume, Lagerräume etc.) in dreifacher Ausfertigung
- Beschreibung der Räume (siehe Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Paragraf 2 des Gaststättengesetzes)
- Kopie des Pachtvertrags
- Verzichtserklärung des jetzigen Erlaubnisinhabenden (nur bei Übernahme des Betriebs)
Sollte der Betrieb durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrieben werden, so wird die juristische Person selbst Erlaubnisinhabender und gewerbetreibende Person. In diesem Fall sind von der GmbH folgende Unterlagen vorzulegen:
- Gewerbezentralregisterauszug (zust. Einwohnermeldeamt des Firmensitzes)
- Aktuelle Auskunft in Steuersachen (zust. Finanzamt des Firmensitzes)
- Handelsregisterauszug
Für jeden Geschäftsführenden werden die oben genannten Unterlagen benötigt.
Ist für die Führung des Betriebs ein Betriebsleitender vorgesehen, der nicht Geschäftsführender ist, so hat die GmbH für diesen zusätzlich eine Stellvertretendenerlaubnis gemäß Paragraf 9 Gaststättengesetz zu beantragen. Auch hierbei werden die o. a. Unterlagen für den Stellvertretenden benötigt.
Sollte der Betrieb in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben werden, werden die genannten Unterlagen für jede*n Gesellschafter*in benötigt, da für jede Person eine gesonderte Erlaubnis erteilt wird.
Für die vorübergehende Gaststättenerlaubnis (Gestattung) kann der Antrag formlos gestellt werden.
Formulare
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis können Sie nur beantragen, wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte unverändert übernehmen wollen (nicht bei einer Neueinrichtung oder Erweiterung). Das bedeutet, es dürfen weder an den Räumlichkeiten noch an der Betriebsart (z.B. Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Diskothek) im Rahmen der Fortsetzung des Betriebes Änderungen vorgenommen werden.
Die vorläufige Erlaubnis erhalten Sie nur, wenn Sie die (endgültige) Gaststättenerlaubnis schon beantragt haben oder gleichzeitig beantragen.
Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie
- persönlich zuverlässig sein und
- Ihre fachliche Eignung nachweisen
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Kalletal
Erlaubnis:
Vorläufige Erlaubnis:
Anzeige der Gewerbetätigkeit:
Gestattung:
Gebühren:
Verfahrensablauf
Hinweise für Kalletal
Gem. Paragraf 4 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) können vom Antragsstellenden zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangt werden, wenn sie für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrags von Bedeutung sein können.
Mit dem Beginn der gewerblichen Tätigkeiten ist das Gewerbe gem. Pargraf 14 Gewerbeordnung anzuzeigen.
Da die Prüfung der Unterlagen und die Erteilung der Erlaubnis einen gewissen Vorlauf erfordern, empfiehlt es sich daher frühzeitig (mindestens einen Monat vor der geplanten Eröffnung), den Gaststättenantrag zu stellen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis möglich. Für diese fallen weitere Gebühren an.
Fristen
Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird i.d.R. bis zu 3 Monate befristet.
Sie können eine Verlängerung beantragen, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben.
Der Beginn der erlaubten Tätigkeit muss gleichzeitig der zuständigen Behörde angezeigt werden (Gewerbeanmeldung).
Bearbeitungsdauer
Wenn alle Unterlagen vorliegen, wird die zuständige Stelle den Antrag zeitnah bearbeiten.
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen
Hinweise (Besonderheiten)
Die vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis wird Ihnen nicht erteilt, wenn eine bauliche Veränderung stattgefunden hat, der Betrieb länger als 1 Jahr geschlossen war oder es sich um eine Neuerrichtung handelt.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.06.2024
Stichwörter
Hinweise für Kalletal