Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig

    Vorläufige Gaststättenerlaubnis beantragen

    Hinweise für Gladbeck

    Sie möchten eine Gaststätte mit Alkoholausschank von einer anderen Person übernehmen? Um den Gaststättenbetrieb ohne zeitliche Unterbrechung weiterzuführen, können Sie zunächst eine vorläufige Erlaubnis beantragen, die später durch die endgültige Erlaubnis ersetzt wird.

    Beschreibung

    Hinweise für Gladbeck

     

    Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (§ 2 Abs. 1 Gaststättengesetz – GastG).

    Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe

    1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
    2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft)

    wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist (§ 1 Abs. 1 GastG).

    Ein Gaststättengewerbe betreibt ferner, wer als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist (§ 1 Abs. 2 GastG).

    Eine Gaststättenerlaubnis ist erforderlich für:

    • Neuerrichtung oder Erweiterung einer Gaststätte
    • Erweiterung oder Änderung der Betriebsart
    • Übernahme (vorläufige Erlaubnis) eines bereits bestehenden Betriebes

     

    Der Erlaubnis bedarf nicht, wer lediglich

    1. alkoholfreie Getränke,
    2. unentgeltliche Proben,
    3. zubereitete Speisen oder
    4. in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht (§ 2 Abs. 2 GastG).

     

    Wer lediglich aus besonderem Anlass ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe betreiben will, dem kann auf Antrag vorübergehend und auf Widerruf der Betrieb gestattet werden (§ 12 Abs. 1 GastG).

     

    Verfahren der Antragsstellung / Benötigte Unterlagen

    Für Ihre Antragsstellung direkt an die Stadt Gladbeck verwenden Sie bitte den untenstehenden Vordruck.

     

    Bei Fragen oder Unklarheiten nehmen Sie bitte Kontakt mit dem/der unten aufgeführten Ansprechpartner/in auf.

     

    Gebühren (pauschale Richtwerte):

    Gaststättenübernahme        600,00 €

    Gaststättenerrichtung          800,00 €

    Sonderbetriebe                   Einzelfallentscheidung

    vorläufige Erlaubnisse          150,00 €

    Außengastronomie              120,00 €

     

     

     

    Nichtraucherschutz in Gaststätten

    In Gaststätten gilt Rauchverbot.

    Bei Fragen Kontaktaufnahme bei dem zuständigen Sachgebiet.

     

    Jugendschutz

    Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen

    Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorge-berechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.

    Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

     

    Verzehr von Alkohol & Tabak in Gaststätten

    In Gaststätten [...] dürfen

    1.

    Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkohlischen Getränken erst an Personen ab 16 Jahren abgegeben werden

    2.

    andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden (§ 9 Abs. 1 JuSchG)

     

    In Gaststätten [...] dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben, noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.

     

    Lärmschutz

    Von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.

    Außengastronomien können im Regelfall bis 24 Uhr geöffnet werden.

    Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.

     

    Weiterführung des Gewerbes (§ 10 GastG)

    Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers darf das Gaststättengewerbe auf Grund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder die minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Personen haben der Erlaubnisbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sie den Betrieb weiterführen wollen.

     

    Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG)

    Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sowie des § 8 gelten entsprechend. Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_2d0533f4e91daf1049fc882650597590

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 29.08.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Gladbeck

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 2

    45964 Gladbeck

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amt für öffentliche Ordnung

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 20.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Gladbeck

    Formulare

    Hinweise für Gladbeck

    Voraussetzungen

    Hinweise für Gladbeck

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Gladbeck

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Gladbeck

    Reichen Sie Ihren Antrag auf eine vorläufige Gaststättenerlaubnis bei der zuständigen Behörde ein.

     

    Beantragen Sie zeitgleich eine Gaststättenerlaubnis für den endgültigen Betrieb Ihrer Gastwirtschaft. Fügen Sie diesem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.

     

    Sie erhalten eine Mitteilung, wenn Ihnen die Erlaubnis erteilt wird.

     

    Wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben, müssen Sie rechtzeitig eine Verlängerung beantragen.

    Fristen

    Hinweise für Gladbeck

    Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird i.d.R. bis zu 3 Monate befristet.

     

    Sie können eine Verlängerung beantragen, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben.

     

    Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit ist das Gewerbe nach § 14 GewO bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Gladbeck

    Kosten

    Hinweise für Gladbeck

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Gladbeck

    Die vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis wird Ihnen nicht erteilt, wenn eine bauliche Veränderung stattgefunden hat, der Betrieb länger als 1 Jahr geschlossen war oder es sich um eine Neuerrichtung handelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de