Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufigOnline erledigen

    Vorläufige Gaststättenerlaubnis beantragen

    Hinweise für Bad Honnef

    Sie möchten eine Gaststätte mit Alkoholausschank von einer anderen Person übernehmen? Um den Gaststättenbetrieb ohne zeitliche Unterbrechung weiterzuführen, können Sie zunächst eine vorläufige Erlaubnis beantragen, die später durch die endgültige Erlaubnis ersetzt wird.

    Beschreibung

    Hinweise für Bad Honnef

    Wenn Sie in Ihrem Gewerbebetrieb alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle ausschenken möchten, benötigen Sie hierzu eine Gaststättenerlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz (GastG). Eine Gaststättenerlaubnis wird immer für eine bestimmte Betriebsart (z.B. Schankbetrieb, Diskothek, Speisewirtschaft etc.) und für bestimmte Räumlichkeiten erteilt und ist personengebunden.

    Erlaubnisfrei ist der Ausschank alkoholfreier Getränke, unentgeltlicher Kostproben und zubereiteter Speisen.

    Bei der Beantragung einer Gaststättenerlaubnis sind nachstehend aufgeführte Unterlagen zur Antragsbearbeitung und zum Nachweis der
    persönlichen Zuverlässigkeit vorzulegen (siehe auch Merkblatt):

    • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 GastG (vollständig ausgefüllt und gut lesbar),
    • Führungszeugnis (Belegart 0, für Behörden),
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, für Behörden),
    • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskamer,
    • Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Infektionsschutzgesetz,
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes,
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt-/Gemeindekasse des Wohnortes,
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (www.vollstreckungsportal.de),
    • Lageplan und Grundrisszeichnung des Gewerbebetriebes/der Betriebsräume,
    • Kopie des Pachtvertrages,
    • Ausweiskopie des Antragstellers.

    Bei Antragstellung durch eine juristische Person sind die oben genannten Unterlagen durch alle Geschäftsführer/Vorsitzenden beizubringen. Zusätzlich werden noch folgende Unterlagen benötigt:

    • Handels-/Vereins-/Genossenschaftsregistereintragung,
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister über die juristische Person (Belegart 9, für Behörden)
    • Auskunft in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes über die juristische Person,
    • Auskunft in Steuersachen der zuständigen Stadtverwaltung, an der sich der Firmensitz der juristischen Person befindet.

    Sofern ein Gaststättenbetrieb durch einen Nachfolger zeitnah übernommen werden soll, kann - um einen nahtlosen Weiterbetrieb zu ermöglichen - gemäß § 11 Abs. 1 GastG eine vorläufige Erlaubnis beantragt werden. Diese vorläufige Erlaubnis wird im Regelfall für höchstens drei Monate erteilt und wird später durch eine endgültige Erlaubnis ersetzt. Aus wichtigem Grund kann die Geltungsdauer der vorläufigen Erlaubnis aber ausnahmsweise verlängert werden. Dies gilt vor allem dann, wenn nicht innerhalb der Dreimonatsfrist eine endgültige Erlaubnis erteilt wird.

    Wenn Sie einen Alkoholausschank aus besonderem Anlass (z.B. bei Stadtfesten, Schützenfesten, Kirmes und Musikveranstaltungen etc.) betreiben möchten, kann gemäß § 12 GastG der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend gestattet werden.

     

    Bearbeitungskosten:

    Die Bearbeitungskosten für die Erteilung der Gaststättenerlaubnis bzw. einer vorläufigen Erlaubnis sowie der Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes werden nach dem Verwaltungsaufwand im Einzelfall berechnet und festgesetzt.

    Zur Übersendung der Anträge nutzen Sie bitte vl.gewerbe@bad-honnef.de

    Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank benötigen Sie eine Erlaubnis.   

    Falls Sie die Gaststätte von einer anderen Person übernehmen wollen, können Sie – um einen nahtlosen Weiterbetrieb zu ermöglichen – unter erleichterten Bedingungen eine vorläufige Erlaubnis beantragen. Diese vorläufige Erlaubnis wird im Regelfall für höchstens drei Monate erteilt und später durch eine endgültige Erlaubnis ersetzt. Der Antrag auf Erteilung der endgültigen Erlaubnis muss bereits gestellt sein oder zumindest zeitgleich mit dem Antrag auf Erteilung der vorläufigen Erlaubnis gestellt werden. Aus wichtigem Grund kann die Geltungsdauer der vorläufigen Erlaubnis ausnahmsweise verlängert werden. Dies gilt vor allem dann, wenn nicht innerhalb der Dreimonatsfrist eine endgültige Erlaubnis erteilt wird.  

    Es handelt sich um ein Gaststättengewerbe, wenn Sie gewerblich  

    • Getränke verabreichen (Schankwirtschaft) oder  
    • zubereitete Speisen verabreichen (Speisewirtschaft), und  

    der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.   

    Nur wenn Sie alkoholische Getränke anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnispflichtig. Wenn Sie jedoch ausschließlich alkoholfreie Getränke sowie zubereitete Speisen anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.  

    Online-Dienste

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_0615c751ee85384abd988359fde45ef9

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 01.03.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 29.08.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Bad Honnef

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    53604 Bad Honnef

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 31.10.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Bad Honnef

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    53604 Bad Honnef

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    2-32 Gewerbeamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    53604 Bad Honnef

    Version

    Technisch geändert am 17.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Bad Honnef

    Bei der Beantragung einer Gaststättenerlaubnis sind nachstehend aufgeführte Unterlagen zur Antragsbearbeitung und zum Nachweis der
    persönlichen Zuverlässigkeit vorzulegen (siehe auch Merkblatt):

    • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 GastG (vollständig ausgefüllt und gut lesbar),
    • Führungszeugnis (Belegart 0, für Behörden),
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, für Behörden),
    • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskamer,
    • Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Infektionsschutzgesetz,
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes,
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt-/Gemeindekasse des Wohnortes,
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (www.vollstreckungsportal.de),
    • Lageplan und Grundrisszeichnung des Gewerbebetriebes/der Betriebsräume,
    • Kopie des Pachtvertrages,
    • Ausweiskopie des Antragstellers.

    Bei Antragstellung durch eine juristische Person sind die oben genannten Unterlagen durch alle Geschäftsführer/Vorsitzenden beizubringen. Zusätzlich werden noch folgende Unterlagen benötigt:

    • Handels-/Vereins-/Genossenschaftsregistereintragung,
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister über die juristische Person (Belegart 9, für Behörden)
    • Auskunft in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes über die juristische Person,
    • Auskunft in Steuersachen der zuständigen Stadtverwaltung, an der sich der Firmensitz der juristischen Person befindet.

    Sie müssen der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorlegen (es handelt sich um dieselben Unterlagen, die bei der endgültigen Gaststättenerlaubnis eingereicht werden müssen):  

    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung  
    • Aufenthaltstitel, wenn Sie Ausländer und nicht Angehöriger eines EU- oder EWR-Landes sind  
    • Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Führungszeugnis) (Das Führungszeugnis ist durch die betroffene Person persönlich bei der ört­lichen Meldebehörde oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten, ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Das Führungszeugnis wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt)  
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister ist durch die betroffene Person persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der zuständigen Stelle oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten (z. B. Minderjährige), ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt.)  
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben  

    Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, diese werden der Behörde direkt übersandt. Sie müssen deshalb in Ihrem Antrag die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und den Verwendungszweck angeben.   

    Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/ Bürgerdienste bereit gestellten Online-Verfahren beantragt werden.   

    Die Auskünfte dürfen nicht älter als 3 Monate sein.  

    Ihre fachliche Eignung weisen Sie durch folgende Unterlagen nach:  

    • Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Gaststättengesetz (auf diesen Nachweis kann die zuständige Behörde für die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis verzichten) oder  
    • Nachweis einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (GastUVwV) in Verbindung mit deren Anlage 3  

    Beachten Sie, dass die zuständige Stelle im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt. Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrer Antragstellung.  

    Formulare

    Hinweise für Bad Honnef

    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Hinweise für Bad Honnef

    Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis können Sie nur beantragen, wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte unverändert übernehmen wollen (nicht bei einer Neueinrichtung oder Erweiterung). Das bedeutet, es dürfen weder an den Räumlichkeiten noch an der Betriebsart (z.B. Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Diskothek) im Rahmen der Fortsetzung des Betriebes Änderungen vorgenommen werden.

    Die vorläufige Erlaubnis erhalten Sie nur, wenn Sie die (endgültige) Gaststättenerlaubnis schon beantragt haben oder gleichzeitig beantragen. 

    Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie

    • persönlich zuverlässig sein und
    • Ihre fachliche Eignung nachweisen

    Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis können Sie nur beantragen, wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte unverändert übernehmen wollen (nicht bei einer Neueinrichtung oder Erweiterung). Das bedeutet, es dürfen weder an den Räumlichkeiten noch an der Betriebsart (z.B. Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Diskothek) im Rahmen der Fortsetzung des Betriebes Änderungen vorgenommen werden.

    Die vorläufige Erlaubnis erhalten Sie nur, wenn Sie die (endgültige) Gaststättenerlaubnis schon beantragt haben oder gleichzeitig beantragen. 

    Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie

    • persönlich zuverlässig sein und
    • Ihre fachliche Eignung nachweisen

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Bad Honnef

    • § 2 Gaststättengesetz (GastG)
    • § 11 GastG
    • § 4 Gaststättengesetz (GastG)
    • § 2 Gaststättengesetz (GastG)
    • § 11 GastG
    • § 4 Gaststättengesetz (GastG)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Bad Honnef

    Reichen Sie Ihren Antrag auf eine vorläufige Gaststättenerlaubnis bei der zuständigen Behörde ein. 

    Beantragen Sie zeitgleich eine Gaststättenerlaubnis für den endgültigen Betrieb Ihrer Gastwirtschaft. Fügen Sie diesem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei. 

    Sie erhalten eine Mitteilung, wenn Ihnen die Erlaubnis erteilt wird. 

    Wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben, müssen Sie rechtzeitig eine Verlängerung beantragen. 

    Reichen Sie Ihren Antrag auf eine vorläufige Gaststättenerlaubnis bei der zuständigen Behörde ein.  

    Beantragen Sie zeitgleich eine Gaststättenerlaubnis für den endgültigen Betrieb Ihrer Gastwirtschaft. Fügen Sie diesem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.  

    Sie erhalten eine Mitteilung, wenn Ihnen die Erlaubnis erteilt wird.  

    Wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben, müssen Sie rechtzeitig eine Verlängerung beantragen.  

    Fristen

    Hinweise für Bad Honnef

    Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird i.d.R. bis zu 3 Monate befristet. 

    Sie können eine Verlängerung beantragen, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben.

    Der Beginn der erlaubten Tätigkeit muss gleichzeitig der zuständigen Behörde angezeigt werden (Gewerbeanmeldung). 

    Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird i.d.R. bis zu 3 Monate befristet. 

    Sie können eine Verlängerung beantragen, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben.

    Der Beginn der erlaubten Tätigkeit muss gleichzeitig der zuständigen Behörde angezeigt werden (Gewerbeanmeldung). 

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Bad Honnef

    Wenn alle Unterlagen vorliegen, wird die zuständige Stelle den Antrag zeitnah bearbeiten.

    Kosten

    Hinweise für Bad Honnef

    Die Bearbeitungskosten für die Erteilung der Gaststättenerlaubnis bzw. einer vorläufigen Erlaubnis sowie der Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes werden nach dem Verwaltungsaufwand im Einzelfall berecnet und festgesetzt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Bad Honnef

    Die vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis wird Ihnen nicht erteilt, wenn eine bauliche Veränderung stattgefunden hat, der Betrieb länger als 1 Jahr geschlossen war oder es sich um eine Neuerrichtung handelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de