Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig

    Gaststättengewerbe

    Sie möchten eine Gaststätte mit Alkoholausschank von einer anderen Person übernehmen? Um den Gaststättenbetrieb ohne zeitliche Unterbrechung weiterzuführen, können Sie zunächst eine vorläufige Erlaubnis beantragen, die später durch die endgültige Erlaubnis ersetzt wird.

    Beschreibung

    Hinweise für Wesel

    Wenn Sie Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben wollen, betreiben Sie ein Gaststättengewerbe. Sie benötigen jedoch nicht für jede Tätigkeit im Gaststättengewerbe eine Erlaubnis.

    Grundsätzlich gilt: Sobald Sie alkoholische Getränke ausschenken wollen, ist die Erteilung einer Erlaubnis erforderlich.

    Möchten Sie eine bereits bestehende Gaststätte übernehmen oder einen neuen Gaststättenbetrieb eröffnen und alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen wollen, dann benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis.

    Im Genehmigungsverfahren wird regelmäßig eine Stellungnahme der Bauaufsicht angefordert. Für bestimmte Maßnahmen ist von dort ebenfalls eine Erlaubnis zu erteilen. War der Betrieb vielleicht vorher ein Ladenlokal und soll jetzt als Gaststätte betrieben werden, ist diese Nutzungsänderung zu genehmigen. Es empfiehlt sich daher, die baurechtlichen Fragen im Vorfeld zu klären.

    Bei lebensmittelrechtlichen Fragen kann die Kreisverwaltung, Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, Auskunft geben. Diese Behörde wird im Genehmigungsverfahren ebenfalls um Stellungnahme zu Ihrem Betrieb gebeten.

    Den Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis bei änderungsfreier Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes sollten Sie etwa einen Monat vor Eröffnung des Gewerbes stellen. Es besteht für Sie hier die Möglichkeit, eine auf höchstens drei Monate befristete vorläufige Erlaubnis zu beantragen, um eine schnelle Übernahme der Gaststätte zu gewährleisten. Bitte beachten Sie aber, dass auch hier bestimmte Unterlagen (Punkt 1 bis 7 der untenstehenden Liste) vor Erteilung der vorläufigen Erlaubnis vorliegen müssen.

    Bei Neueinrichtungen ist eine längere Bearbeitungszeit einzuplanen. Da  im Gaststättengewerbe diverse rechtliche Vorgaben aus den Bereichen Bauordnung, Nichtraucherschutz, Jugendschutz, Hygienerecht u.a. zu beachten sind,  empfiehlt es sich, in der Planungs- und Vorbereitungsphase mit den hier genannten Ansprechpersonen des Ordnungsamtes persönlich oder telefonisch Kontakt aufzunehmen.

    Vor Erteilung der Erlaubnis ist Ihre gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit zu prüfen.

    Folgende Unterlagen werden hierfür benötigt:
    1. Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
    2. Pass oder Personalausweis      
    3. Auskunft in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
    4. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart 0 (zu beantragen bei der Wohnsitzbehörde, Meldeamt)
    5. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart 9 (zu beantragen bei der Wohnsitzbehörde, Meldeamt)
    6. Fotokopie des Pacht-/Unterpachtvertrages (falls nicht Eigentum)
    7. Nur bei Verabreichung von Speisen: Fotokopie der Teilnahmebescheinigung über die Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) (Gesundheitsamt)
    8. Auskunft aus dem Schuldnerregister (online anzufordern www.vollstreckungsportal.de)
    9. Örtlicher Lageplan des Betriebsgrundstückes im Maßstab 1: 1000 oder 1:1500, 5-fach
    10. Grundrisszeichnungen von den Betriebsräumen im Maßstab 1: 100 (Betriebsräume, einschl. evtl. genutzter Kellerräume, z.B. Bierkeller, sind auf den Grundrisszeichnungen rot zu umranden.), 5-fach
    11. Nachweis über die Teilnahme am Unterrichtungsverfahren der Industrie- und Handelskammer

    Falls eine juristische Person Antragstellerin ist, sind die genannten Unterlagen und eine Kopie des Handelsregisterauszuges (ggf. Gesellschaftervertrag) von allen in der Gesellschaft vertretungsberechtigten Geschäftsführern vorzulegen und des Weiteren für die juristische Person  die Unterlagen zu den Punkten 3., 5. und 8.  sofern es sich nicht um eine neugegründete Firma handelt.

    Die Eröffnung Ihres Gaststättenbetriebes darf erst erfolgen, wenn die schriftliche Erlaubnis (vorläufige oder endgültige) durch die Ordnungsbehörde erteilt wurde.

    Gebühren
    • Erteilung der endgültigen Erlaubnis: je nach Verwaltungsaufwand 100 bis 1.200 Euro
    • Erteilung der vorläufigen Erlaubnis: je nach Verwaltungsaufwand 25 bis 250 Euro

    Zu besonderen Anlässen (z. B. Volksfeste, Schützenfeste und Sportveranstaltungen) kann der Ausschank von alkoholischen Getränken unter erleichterten Voraussetzungen in Form einer Gestattung vorübergehend auf Widerruf genehmigt werden.

    Besondere Anlässe sind immer nur kurzzeitige Ereignisse.

    Für die Abgabe von Speisen und/oder alkoholfreien Getränken müssen Sie keine Erlaubnis beantragen.

    Das Erlaubnisverfahren kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Der Antrag ist daher schriftlich, spätestens 4 Wochen vor der geplanten Veranstaltung zu stellen.

    Eventuell benötigen Sie für die geplante Veranstaltung auch noch weitere Erlaubnisse. Dies kann der Fall sein, wenn zusätzlich Musik abgespielt, eine Life-Band auftritt, Sie ein Festzelt aufbauen wollen und möglicherweise öffentliche Verkehrsfläche für Ihre Veranstaltung in Anspruch nehmen. 

    Gebühren
    • Je nach Verwaltungsaufwand 25 bis 200 Euro

    Online-Dienste

    URL Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 29.08.2022

    Sprache

    Deutsch

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    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Wesel

    Adresse

    Hausanschrift

    Klever-Tor-Platz 1

    46483 Wesel

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 23.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Gewerbe- und Gaststättenangelegenheiten

    Version

    Technisch geändert am 06.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorlegen (es handelt sich um dieselben Unterlagen, die bei der endgültigen Gaststättenerlaubnis eingereicht werden müssen):

    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
    • Aufenthaltstitel, wenn Sie Ausländer und nicht Angehöriger eines EU- oder EWR-Landes sind
    • Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Führungszeugnis) (Das Führungszeugnis ist durch die betroffene Person persönlich bei der örtlichen Meldebehörde oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten, ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Das Führungszeugnis wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt)
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister ist durch die betroffene Person persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der zuständigen Stelle oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten (z. B. Minderjährige), ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt.)
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben

    Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, diese werden der Behörde direkt übersandt. Sie müssen deshalb in Ihrem Antrag die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und den Verwendungszweck angeben.

    Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/Bürgerdienste bereit gestellten Online-Verfahren beantragt werden.

    Die Auskünfte dürfen nicht älter als 3 Monate sein.

    Ihre fachliche Eignung weisen Sie durch folgende Unterlagen nach:

    • Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer nach §4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Gaststättengesetz (auf diesen Nachweis kann die zuständige Behörde für die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis verzichten) oder
    • Nachweis einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (GastUVwV) in Verbindung mit deren Anlage 3.

    Beachten Sie, dass die zuständige Stelle im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt. Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrer Antragstellung.

    Formulare

    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis können Sie nur beantragen, wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte unverändert übernehmen wollen (nicht bei einer Neueinrichtung oder Erweiterung). Das bedeutet, es dürfen weder an den Räumlichkeiten noch an der Betriebsart (z.B. Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Diskothek) im Rahmen der Fortsetzung des Betriebes Änderungen vorgenommen werden.

    Die vorläufige Erlaubnis erhalten Sie nur, wenn Sie die (endgültige) Gaststättenerlaubnis schon beantragt haben oder gleichzeitig beantragen. 

    Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie

    • persönlich zuverlässig sein und
    • Ihre fachliche Eignung nachweisen

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 2 Gaststättengesetz (GastG)
    • § 11 GastG
    • § 4 Gaststättengesetz (GastG)

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie Ihren Antrag auf eine vorläufige Gaststättenerlaubnis bei der zuständigen Behörde ein.  

    Beantragen Sie zeitgleich eine Gaststättenerlaubnis für den endgültigen Betrieb Ihrer Gastwirtschaft. Fügen Sie diesem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.  

    Sie erhalten eine Mitteilung, wenn Ihnen die Erlaubnis erteilt wird.  

    Wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben, müssen Sie rechtzeitig eine Verlängerung beantragen.  

    Fristen

    Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird i.d.R. bis zu 3 Monate befristet. 

    Sie können eine Verlängerung beantragen, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben.

    Der Beginn der erlaubten Tätigkeit muss gleichzeitig der zuständigen Behörde angezeigt werden (Gewerbeanmeldung). 

    Bearbeitungsdauer

    Wenn alle Unterlagen vorliegen, wird die zuständige Stelle den Antrag zeitnah bearbeiten.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis wird Ihnen nicht erteilt, wenn eine bauliche Veränderung stattgefunden hat, der Betrieb länger als 1 Jahr geschlossen war oder es sich um eine Neuerrichtung handelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de