Vorläufige Gaststättenerlaubnis beantragen
Sie möchten eine Gaststätte mit Alkoholausschank von einer anderen Person übernehmen? Um den Gaststättenbetrieb ohne zeitliche Unterbrechung weiterzuführen, können Sie zunächst eine vorläufige Erlaubnis beantragen, die später durch die endgültige Erlaubnis ersetzt wird.
Beschreibung
Hinweise für Essen
Eine bestehende Erlaubnis muss erweitert werden, wenn andere oder zusätzliche Räumlichkeiten oder Außenflächen (Biergärten, Straßencafés, Terrassen, etc.) genutzt werden sollen, oder Inhaber oder die Geschäftsführung bei juristischen Personen wechseln.
Der Betrieb einer Außengastronomie auf öffentlicher Fläche erfordert eine Sondernutzungserlaubnis des Amtes für Straßen und Verkehr.
Die Nutzung von Außenflächen auf privaten Grundstücken bedarf einer Baugenehmigung.
Unabhängig von der Erlaubnispflicht muss jeder auf Gewinnerzielung abgestellte Gaststättenbetrieb bei der Gewerbemeldestelle der Stadt Essen angezeigt werden.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Essen
Bei der Beantragung einer Erlaubnis sind folgende Antragsunterlagen einzureichen oder vorzulegen:
- gültiger Personalausweis, ersatzweise gültiger Reisepass mit einer Meldebescheinigung,
- Auskünfte in Steuersachen des Finanzamtes (Firmensitz, sonst Wohnsitz),
- Auskünfte in Steuersachen der Gemeindekasse (Firmensitz, sonst Wohnsitz),
- Grundrisszeichnungen aller Betriebsräume (auch Keller und andere Nebenräume),
- Pachtvertrag über die Räumlichkeiten, ersatzweise im Falle von Eigentum einen aktuellen Grundbuchauszug,
- Nachweis einer Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung zu den wichtigsten lebensmittelrechtlichen Bestimmungen des Gaststättengewerbes, zumindest die Anmeldung zum Kursus (Auskünfte gibt die IHK Essen, Tel. +49 (0)201 1892-0),
- Auskünfte aus dem Insolvenzregister und dem Haftbefehlsregister beim Amtsgericht des Firmensitzes oder Wohnortes können eingereicht werden, sind aber für die Antragstellung nicht zwingend notwendig.
- Auszüge aus dem Bundeszentralregister
Führungszeugnis (BZR2, Belegart 0)
Gewerbezentralregister (GZR3, Belegart 9)
Diese Auszüge können Sie bei der Einwohnermeldebehörde des jeweiligen Wohnortes beantragen. In Essen sind Ihnen die Bürgerämter behilflich.
Das Bundesamt für Justiz bietet auf der eigenen Internetseite auch die Einholung der Auszüge im OnLine-Verfahren an.
Zusätzlich erforderlich bei juristischen Personen
Bei einer Antragstellung durch eine juristische Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) sind neben den genannten Unterlagen zusätzlich vorzulegen
- die Auskünfte in Steuersachen auch für die juristische Person, sofern diese bereits im Register eingetragen ist,
- aktueller Auszug aus dem Erfassungsregister (Handelsregister / Vereinsregister / Genossenschaftsregister),
- Ausfertigung GmbH-Vertrag / Satzung.
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
(GZR4, Belegart 9)
Das Bundesamt für Justiz bietet auf der eigenen Internetseite auch die Einholung der Auszüge im OnLine-Verfahren an.
Zusätzlich erforderlich bei Neuerrichtung oder wesentlicher Veränderung
Im Falle einer Neuerrichtung oder einer wesentlichen Veränderung sind zusätzlich vorzulegen
- ein amtlicher Lageplan (erhältlich beim Amt für Geoinformation, Vermessung und Kataster),
- Baugenehmigung des Amtes für Stadtplanung und Bauordnung,
- mängelfreie Schlussabnahmebescheinigung.
Zusätzlich erforderlich bei Außenflächen
Für den Betrieb von Außenflächen
- im öffentlichen Straßenraum muss eine Sondernutzungserlaubnis des Amtes für Straßen und Verkehr vorliegen.
- auf privaten Grundstücken muss eine Baugenehmigung des Amtes für Stadtplanung und Bauordnung vorliegen.
Zusätzlich erforderlich bei Küchenbetrieb
Der Betrieb einer Gaststättenküche (auch in eingeschränktem Umfang als Anrichte) erfordert für alle Personen, die mit der Speisenzubereitung betraut sind, Bescheinigungen des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz. Zusätzlich wird empfohlen, bezüglich der Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen mit der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde Kontakt aufzunehmen.
Formulare
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Hinweise für Essen
Diese Erlaubnis ist raum- und personenbezogen und kann erteilt werden, wenn Ihre persönliche Zuverlässigkeit und die Objekteignung nachgewiesen sind. Wir empfehlen Ihnen daher, sich bereits vor Anpachtung, Anmietung oder Erwerb einer Gaststätte hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen beraten zu lassen.
Alle Anliegen können telefonisch, postalisch oder per E-Mail geklärt werden. In den Fällen, in denen eine persönliche Vorsprache unabdingbar ist, ist vorab ein Termin per E-Mail abzustimmen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Essen
Verfahrensablauf
Reichen Sie Ihren Antrag auf eine vorläufige Gaststättenerlaubnis bei der zuständigen Behörde ein.
Beantragen Sie zeitgleich eine Gaststättenerlaubnis für den endgültigen Betrieb Ihrer Gastwirtschaft. Fügen Sie diesem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
Sie erhalten eine Mitteilung, wenn Ihnen die Erlaubnis erteilt wird.
Wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben, müssen Sie rechtzeitig eine Verlängerung beantragen.
Fristen
Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird i.d.R. bis zu 3 Monate befristet.
Sie können eine Verlängerung beantragen, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben.
Der Beginn der erlaubten Tätigkeit muss gleichzeitig der zuständigen Behörde angezeigt werden (Gewerbeanmeldung).
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Essen
Wenn der Antragsteller alle Unterlagen eingereicht hat, beträgt die Bearbeitungsdauer beim Ordnungsamt ungefähr 6-8 Wochen.
Für die Beantragung des Führungszeugnisses müssen ca. 2-3 Wochen eingeplant werden.
Die Bereitstellung des Gewerbezentralregisterauszuges kann ca. 2-3 Wochen dauern.
Achtung: Wenn das Amt für Stadtplanung und Bauordnung noch tätig werden muss, kann sich dadurch die Bearbeitungszeit verlängern.
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen
Hinweise (Besonderheiten)
Die vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis wird Ihnen nicht erteilt, wenn eine bauliche Veränderung stattgefunden hat, der Betrieb länger als 1 Jahr geschlossen war oder es sich um eine Neuerrichtung handelt.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 20.06.2024
Stichwörter
Hinweise für Essen