Glücksspielveranstaltung Erlaubnis

    Glücksspielveranstaltung Erlaubnis

    Hinweise für Steinheim

    Beschreibung

    Hinweise für Steinheim

    Die Erteilung von Spielhallenerlaubnissen ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

    1. der Antragsteller muss die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (§ 33i Absatz 2 Nummer 1 Gewerbeordnung);
    2. die Räumlichkeiten müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entsprechen, insbesondere muss eine Baugenehmigung vorliegen zum Betrieb einer Spielhalle;
    3. der Betrieb darf keine Jugendgefährdung vermuten lassen;
    4. durch den Betrieb dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen befürchtet werden;
    5. durch den Betrieb dürfen keine nicht zumutbare Belästigungen der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse stehenden Einrichtung befürchtet werden.

    Da schon bei der Antragstellung mit dem Antragsteller eine Reihe von Einzelfragen hinsichtlich eventuell erforderlich werdender baurechtlicher Genehmigungen einzelner Betriebsmerkmale geklärt werden müssen, ist es sinnvoll ein Vorgespräch mit dem Sachbearbeiter zu führen.

    Insbesondere darf in Spielhallen je 12 m² Grundfläche nur ein Geld- oder Warengerät aufgestellt werden. Die Gesamtzahl darf 12 Geräte nicht übersteigen.

    Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ausserhalb von Speilhallen:

    Gewerbetreibende, die im Besitz einer Aufstellerlaubnis sind und Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen möchten, bedürfen der Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes durch die zuständige Gemeinde.

    Die Bestätigung gilt immer für eine bestimmte Person und für eine bestimmte Räumlichkeit. Sofern die Räumlichkeiten umgebaut werden oder weitere hinzugenommen werden sollen, ist eine neue Geeignetheitsbestätigung erforderlich.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 15.03.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachbereich Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktstraße 2

    32839 Steinheim

    Version

    Technisch geändert am 11.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Steinheim

    • Führungszeugnis des Antragstellers (wird beim Einwohnermeldeamt des Wohnortes beantragt)
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister des Antragstellers (wird beim Gewerbeamt des Wohnortes beantragt)
    • Formular "Auskunft in Steuersachen" des Finanzamtes
    • Grundrisszeichnung (Standorte der Spielgeräte; insbesondere der Geldspielgeräte, müssen erkennbar sein)
    • Lageplan
    • Ablichtung des Mietvertrages
    • Verwaltungsgebührenzahlung
    • Baugenehmigung/ Bescheinigung des Bauamtes über mangelfreie Bauabnahme zum Betrieb einer Spielhalle

    Formulare

    Hinweise für Steinheim

    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

    Hinweise für Steinheim

    Erlaubnis von Spielhallen: 150 € bis 3.000 €

    Aufstellerlaubnis: 30 € bis 600 €

    Die Höhe dert Kosten ist abhängig vom Verwaltungsaufwand und vom wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Steinheim

    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de