Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung beantragen
Haben Sie einen Hochschulabschluss und möchten in Deutschland eine Beschäftigung ausüben, zu der Sie der Abschluss befähigt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Beschreibung
Hinweise für Remscheid
Informationen zur Beantragung entnehmen Sie bitte dem Online-Antrag unter Onlinedienstleistungen.
Für die Nutzung der Onlineleistung ist ein Nutzerkonto erforderlich. Sie werden durch den Beantragungsprozess geführt.
Weitergehende allgemeine Informationen unserer Ausländerbehörde finden Sie unter "Weiterführende Links".
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Bei Einreise mit zweckentsprechendem Visum:
- gültiger Reisepass mit Visum
- Soweit ein Voraufenthalt mit einem Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck vorliegt:
- gültiger Reisepass
- Aufenthaltstitel
Zusätzlich:
- aktuelles biometrisches Foto
- Original des Arbeitsvertrags oder verbindlichen Arbeitsplatzangebots
- Original der Urkunde über erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung
- wenn vorhanden:
- Bescheid zur Anerkennung beziehungsweise Vergleichbarkeit des Hochschulabschlusses
- Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
- bei reglementierten Berufen: Ihre Berufszulassung (zum Beispiel Approbation oder Berufserlaubnis)
- Aktuelle Meldebescheinigung
- falls erforderlich: Berufsausübungserlaubnis
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Mietvertrag
Formulare
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
Die Formulare erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde oder auf deren Internetseite.
Voraussetzungen
- Sie haben
- einen deutschen Hochschulabschluss, oder
- einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss, oder
- einen ausländischen Hochschulabschluss, der mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist.
- Sie haben
- einen Arbeitsplatz oder
- ein Arbeitsplatzangebot.
- Sie besitzen eine Qualifikation, die Sie zur Ausübung der Beschäftigung befähigt.
- Soweit erforderlich verfügen Sie über eine Berufsausübungserlaubnis, zum Beispiel Approbation als Apotheker.
- Arbeitsbedingungen und insbesondere Gehalt müssen mit dem eines deutschen Arbeitnehmers vergleichbar sein, die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist erforderlich.
- Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Ihre Aufenthaltserlaubnis müssen Sie persönlich beantragen:
- Vereinbaren Sie mit der an Ihrem Wohnort zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin.
- Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft und Ihre Fingerabdrücke für den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT-Karte) abgenommen. Die Behörde sendet Ihren Antrag an die Agentur für Arbeit.
- Die Agentur für Arbeit gibt eine Rückmeldung an die Ausländerbehörde.
- Wenn Ihr Antrag bewilligt wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, die eAT-Karte herzustellen
- Sie erhalten per Post eine Nachricht, dass Ihr Antrag bewilligt wurde und die eaT-Karte hergestellt wird, oder dass Ihr Antrag abgelehnt wurde.
- Da die eAT-Karte mit einer Online-Ausweisfunktion verbunden ist, müssen Sie sie persönlich abholen.
- Sie erhalten per Post die Information, dass Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen können.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Stichwörter
Hinweise für Remscheid