Geburtenregister Ausdruck

    beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister beantragen

    Sie benötigen einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister

    Beschreibung

    Hinweise für Bünde

    Geburtsanzeige

    Zuständig für die Geburtsbeurkundung ist das Standesamt, in dessen Bezirk Ihr Kind geboren ist. Auf den Wohnort der Eltern kommt es dabei nicht an.

    Ist Ihr Kind in Bünde geboren, ist das Standesamt Bünde, Bahnhofstraße 19, 32257 Bünde zuständig.

    Die Geburt muss innerhalb einer Woche beim zuständigen Standesamt angezeigt werden. Bitte wenden Sie sich bei einer Hausgeburt direkt mit dem Standesamt in Verbindung.

    Welche Unterlagen einzureichen sind, ist je nach Familienstand und Staatsangehörigkeit der Eltern unterschiedlich. Das Standesamt erteilt Ihnen dazu gerne Auskunft. Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie vom Standesamt folgende Unterlagen:

    • Geburtsurkunde für das Stammbuch der Familie (Gebühr 15,00 €)
    • Internationale Geburtsurkunde für die Anmeldung eines ausländischen Kindes bei der jeweiligen Auslandsvertretung (Gebühr 15,00 €)
    • Geburtsurkunde zur Beantragung von Hilfe bei Schwangerschaft/Mutterschaft bei der Krankenkasse
    • Geburtsurkunde zur Beantragung von Elterngeld
    • Geburtsurkunde zur Beantragung von Kindergeld

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_1c57d510f0291a8e33b049608db73fd0

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 28.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 19

    32257 Bünde

    Version

    Technisch geändert am 10.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Bei persönlichem Erscheinen:

    • gültiger Personalausweis oder Pass (bei schriftlicher Bestellung stattdessen beglaubigte Kopie beifügen)

    Bei Vertretung:

    • schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht
    • gültiger Personalausweis oder Pass der bevollmächtigten Person

    Gegebenenfalls ist ein Nachweis des berechtigten oder des rechtlichen Interesses zu führen.

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: ja
    • Verwendung eines Formulars: nein (Wenn die Stadt oder Gemeinde die Online-Bestellung anbietet, kann für die Nutzung dieses Angebots das Ausfüllen eines Antragsformular im Internet erforderlich sein.)
    • Persönliches Erscheinen notwendig: nein

    Voraussetzungen

    Ein beglaubigter Registerausdruck kann an folgende Personen ausgestellt werden:

    • Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht
    • Ehegatte und Ehegattin
    • Lebenspartner und Lebenspartnerin (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes)
    • Vorfahren und Abkömmlinge, wie zum Beispiel Eltern, Kinder, Enkelkinder,
    • Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen (Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn nach Erwägung der Sachlage das Interesse, das auch wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, familiärer oder sonstiger Art sein kann, als gerechtfertigt angesehen wird.); zur Glaubhaftmachung reicht es aus, wenn das vorgebrachte Benutzungsinteresse wahrscheinlich und überzeugend erscheint
    • andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Ein rechtliches Interesse ist dann gegeben, wenn die Kenntnis der Geburtsdaten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist.), zum Beispiel durch Vorlage eines Schreibens des Nachlassgerichts, eines gerichtlichen Urteils oder eines vollstreckbaren Titels
    • Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Persönliche Beantragung

    • Suchen Sie das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat.
    • Zur Legitimation legen Sie Ihren gültigen Personalausweis oder Pass vor.
    • Die Gebühr zahlen Sie in der Regel vorab bei der Beantragung im Standesamt.

    Vertretung:

    • Eine Person Ihres Vertrauens kann für Sie den beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister bestellen und abholen.
    • Ihr Vertreter oder Ihre Vertreterin legt dazu neben einer von Ihnen erteilten schriftlichen Vollmacht den eigenen gültigen Personalausweis oder Reisepass vor.

    Beantragung per Post oder Telefax

    • Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister auszufertigen.
    • Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet.
    • Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
      • Name, Vorname
      • Geburtsdatum und -ort
      • Name, Vorname der Eltern
      • wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
    • Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres gültigen Personalausweises oder Passes bei.
    • Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie einen Gebührenbescheid.

    Versand per E-Mail nicht möglich

    Fristen

    keine

    Kosten

    Verwaltungsgebühr für die Ausstellung eines beglaubigten Ausdrucks aus dem Geburtenregister (Erst-Exemplar): EUR 10 Verwaltungsgebühr für die Ausstellung eines weiteren beglaubigten Ausdrucks, wenn dieser gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird: EUR 5 Gemeinden in NRW können eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Bünde

    Familienname des Kindes

    Familienname es deutschen Kindes

    Ein deutsches Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, so müssen sie einen der beiden Familiennamen zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Diese Bestimmung gilt auch für alle weiteren Kinder.

    Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und hat die Mutter das alleinige Sorgerecht, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, den sie zum Zeitpunkt der Geburt trägt.
    Die Mutter kann jedoch auch dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen. Die Namenserteilung setzt die Einwilligung des Vaters voraus.

    Wenn die nicht miteinander verheirateten Eltern ein gemeinsames Sorgerecht begründet haben sollten, bestimmen beide Eltern einer ihrer beiden Familiennamen zum Geburtsnamen ihres Kindes. Auch diese Bestimmung gilt für alle weiteren Kinder.

     

    Familiennamen eines ausländischen Kindes

    Der Name des Kindes unterliegt grundsätzlich dem Recht des Staates, dem es angehört. Das Standesamt trägt bei der Geburtsbeurkundung also den Familiennamen ein, den das Kind nach dem Recht des betreffenden ausländischen Staates erhält.

     

    Vorname des Kindes

    Auch der Erwerb der Vornamen eines Kindes richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem es angehört.

    Grundsätzlich steht das Recht, dem Kind Vornamen zu erteilen, den sorgeberechtigten Elternteilen zu. Ist nur ein Elternteil Inhaber*in der elterlichen Sorge, so kann nur dieser dem Kind einen oder mehrere Vornamen erteilen.

    Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, oder Namen, die dem Wohl des Kindes widersprechen, dürfen nicht gewählt werden. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden (z.B. Lisa-Marie). Auch die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens ist zulässig (z.B. Tina). Die Schreibweise richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln der Rechtschreibung.

    Bitte erkundigen Sie sich frühzeitig bei unseren oben genannten Mitarbeiter*innen, wenn Sie sich nicht sicher sind, ob der von Ihnen gewünschte Vorname standesamtlich eingetragen werden kann.

     

    Anerkennung der Vaterschaft

    Wenn Sie nicht verheiratet sind, kann der Vater nur in das Geburtenbuch eingetragen werden, wenn die Vaterschaft formell anerkannt worden ist. Dies kann auch schon vor der Geburt erfolgen. Die Vaterschaft kann beim Standesamt, beim Jugendamt oder bei einem*einer Notar*in anerkannt werden; die Mutter des Kindes muss der Vaterschaftsanerkennung persönlich zustimmen. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.08.2020

    Version

    Technisch geändert am 10.08.2020

    Stichwörter

    Hinweise für Bünde

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de