Geburtenregister AusdruckOnline erledigen

    beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister beantragen

    Sie benötigen einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister

    Beschreibung

    Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock

    Aus dem Geburtenregister

    • Geburtsurkunde (bitte angeben: DIN A 4 oder Stammbuchformat)
    • Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (dieses Dokument benötigen Sie für die Anmeldung einer Eheschließung)
    • Mehrsprachiger Auszug aus dem Geburtseintrag (internationale Geburtsurkunde)

    Aus dem Eheregister

    • Eheurkunde (bitte angeben: DIN A 4 oder Stammbuchformat)
    • Beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
    • Mehrsprachiger Auszug aus dem Heiratseintrag (internationale Eheurkunde)

    Aus dem Lebenspartnerschaftsregister

    • Lebenspartnerschaftsurkunde (bitte angeben: DIN A 4 oder Stammbuchformat)
    • Beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister

    Aus dem Sterberegister

    • Sterbeurkunde (bitte angeben: DIN A 4 oder Stammbuchformat)
    • Beglaubigter Ausdruck des Sterberegisters
    • Mehrsprachiger Auszug aus dem Sterberegister (internationale Sterbeurkunde)

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_81986a1ae067f6aecb2e76ec9f388ac3

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 18.12.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachbereich Bürgerservice und Ordnung (FB 3)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 2

    33758 Schloß Holte-Stukenbrock

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05207 8905-0

    Fax: 05207 8905-541

    Version

    Technisch geändert am 18.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 2

    33758 Schloß Holte-Stukenbrock

    Version

    Technisch geändert am 18.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock

    • Personalausweis oder Reisepass
    • ggf. Vollmacht und Ausweiskopie der unmittelbar antragsberechtigen Person
    • ggf. Nachweis des verwandtschaftlichen Beziehung zu dem Urkundeninhaber
    • ggf. Nachweis über das rechtliche oder berechtigte Interesse, siehe auch weiterführende Informationen

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: ja
    • Verwendung eines Formulars: nein (Wenn die Stadt oder Gemeinde die Online-Bestellung anbietet, kann für die Nutzung dieses Angebots das Ausfüllen eines Antragsformular im Internet erforderlich sein.)
    • Persönliches Erscheinen notwendig: nein

    Voraussetzungen

    Ein beglaubigter Registerausdruck kann an folgende Personen ausgestellt werden:

    • Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht
    • Ehegatte und Ehegattin
    • Lebenspartner und Lebenspartnerin (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes)
    • Vorfahren und Abkömmlinge, wie zum Beispiel Eltern, Kinder, Enkelkinder,
    • Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen (Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn nach Erwägung der Sachlage das Interesse, das auch wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, familiärer oder sonstiger Art sein kann, als gerechtfertigt angesehen wird.); zur Glaubhaftmachung reicht es aus, wenn das vorgebrachte Benutzungsinteresse wahrscheinlich und überzeugend erscheint
    • andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Ein rechtliches Interesse ist dann gegeben, wenn die Kenntnis der Geburtsdaten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist.), zum Beispiel durch Vorlage eines Schreibens des Nachlassgerichts, eines gerichtlichen Urteils oder eines vollstreckbaren Titels
    • Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Persönliche Beantragung

    • Suchen Sie das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat.
    • Zur Legitimation legen Sie Ihren gültigen Personalausweis oder Pass vor.
    • Die Gebühr zahlen Sie in der Regel vorab bei der Beantragung im Standesamt.

    Vertretung:

    • Eine Person Ihres Vertrauens kann für Sie den beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister bestellen und abholen.
    • Ihr Vertreter oder Ihre Vertreterin legt dazu neben einer von Ihnen erteilten schriftlichen Vollmacht den eigenen gültigen Personalausweis oder Reisepass vor.

    Beantragung per Post oder Telefax

    • Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister auszufertigen.
    • Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet.
    • Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
      • Name, Vorname
      • Geburtsdatum und -ort
      • Name, Vorname der Eltern
      • wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
    • Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres gültigen Personalausweises oder Passes bei.
    • Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie einen Gebührenbescheid.

    Versand per E-Mail nicht möglich

    Fristen

    keine

    Kosten

    Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock

    Die Gebühr beträgt 10 Euro je Personenstandsurkunde. Weitere Ausfertigungen derselben Urkunde, die gleichzeitig bestellt werden, werden mit jeweils 5 Euro in Rechnung gestellt.

    Gebührenfreiheit besteht gem. gesetzlicher Regelungen, z. B. für die Beantragung von Kindergeld oder für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister ersetzt die frühere Abstammungsurkunde (zum 01.01.2009 abgeschafft).

    Die Ausstellung für die gesetzliche Rentenversicherung ist gebührenfrei.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock

    Sollte sich die Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft oder der Sterbefall in Schloß Holte-Stukenbrock bzw. in einem der ehemaligen Standesamtsbezirke Schloß Holte, Stukenbrock oder Liemke ereignet haben, ist das Standesamt Schloß Holte-Stukenbrock zuständig für die Urkundenausstellung.

    Handelt es sich um einen im Ausland eingetretenen Personenstandsfall, der durch das Standesamt Schloß Holte-Stukenbrock nachbeurkundet worden ist, erhalten Sie die Urkunde ebenfalls in unserem Standesamt.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.08.2020

    Version

    Technisch geändert am 10.08.2020

    Stichwörter

    Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de