Urkunden
Beschreibung
Hinweise für Schermbeck
Zum Nachweis bestimmter Lebenssachverhalte stellt das Standesamt aus den Personenstandsbüchern verschiedene Urkunden aus.
Welche Urkunden können ausgestellt werden?
- Geburtsurkunden (Grundlage: Geburtenregister)
- Eheurkunden (Grundlage: Eheregister)
- Sterbeurkunden (Grundlage: Sterberegister)
- aus allen Personenstandsbüchern: beglaubigte Registerauszüge
- mehrsprachige Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden.
Bei welchem Standesamt erhalten Sie die Urkunden?
Grundsätzlich können Urkunden ausschließlich von dem Standesamt ausgestellt werden, welches den jeweiligen Personenstandsfall beurkundet hat. Von Bedeutung ist hierbei, dass nicht der Wohnort für die Beurkundung maßgeblich ist, sondern der Heiratsort bzw. der häufig durch den Sitz des jeweiligen Krankenhauses zwingend vorgegebene Geburts- oder Sterbeort. Diese Orientierung an den einzelnen Lebenssituationen kann daher zur Folge haben, dass die Personenstandsregister für eine Familie in unterschiedlichen Standesämtern vorliegen.
Welche Personenstandsurkunden können Sie beantragen?
- Ihre eigenen Urkunden
- Urkunden von Verwandten in auf- und absteigender Linie (zum Beispiel der Eltern, Großeltern, Kinder)
- Urkunden des Ehemannes oder der Ehefrau
- sonstige Urkunden, wenn Sie ein rechtliches Interesse nachweisen können.
Wie erhalten Sie die Urkunde?
Sie können die Urkunden persönlich beim Standesamt beantragen. Legen Sie hierzu bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass vor. Auf Ihre Vorsprache werden Ihnen die Urkunden sofort ausgehändigt.
Sie können Urkunden formlos schriftlich bestellen. Geben Sie hierbei bitte in jedem Fall den Namen, das genaue Ereignisdatum und den Ereignisort sowie den Verwendungszweck der Urkunde an und fügen Sie dem Schreiben eine beidseitige Kopie Ihres Personalausweises bei. Fügen Sie einer schriftlichen Anforderung bitte die Gebühr in bar sowie einen ausreichend frankierten und adressierten Rückumschlag bei.
Rechtliche Grundlagen
Personenstandsgesetz
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- eventuell Nachweis rechtl. Interesse
Formulare
Online-Dienst
URL Online-Dienst
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Bei persönlichem Erscheinen:
- gültiger Personalausweis oder Pass (bei schriftlicher Bestellung stattdessen beglaubigte Kopie beifügen)
Bei Vertretung:
- schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht
- gültiger Personalausweis oder Pass der bevollmächtigten Person
Gegebenenfalls ist ein Nachweis des berechtigten oder des rechtlichen Interesses zu führen.
Formulare
- Schriftform erforderlich: ja
- Verwendung eines Formulars: nein (Wenn die Stadt oder Gemeinde die Online-Bestellung anbietet, kann für die Nutzung dieses Angebots das Ausfüllen eines Antragsformular im Internet erforderlich sein.)
- Persönliches Erscheinen notwendig: nein
Voraussetzungen
Ein beglaubigter Registerausdruck kann an folgende Personen ausgestellt werden:
- Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht
- Ehegatte und Ehegattin
- Lebenspartner und Lebenspartnerin (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes)
- Vorfahren und Abkömmlinge, wie zum Beispiel Eltern, Kinder, Enkelkinder,
- Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen (Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn nach Erwägung der Sachlage das Interesse, das auch wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, familiärer oder sonstiger Art sein kann, als gerechtfertigt angesehen wird.); zur Glaubhaftmachung reicht es aus, wenn das vorgebrachte Benutzungsinteresse wahrscheinlich und überzeugend erscheint
- andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Ein rechtliches Interesse ist dann gegeben, wenn die Kenntnis der Geburtsdaten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist.), zum Beispiel durch Vorlage eines Schreibens des Nachlassgerichts, eines gerichtlichen Urteils oder eines vollstreckbaren Titels
- Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Persönliche Beantragung
- Suchen Sie das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat.
- Zur Legitimation legen Sie Ihren gültigen Personalausweis oder Pass vor.
- Die Gebühr zahlen Sie in der Regel vorab bei der Beantragung im Standesamt.
Vertretung:
- Eine Person Ihres Vertrauens kann für Sie den beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister bestellen und abholen.
- Ihr Vertreter oder Ihre Vertreterin legt dazu neben einer von Ihnen erteilten schriftlichen Vollmacht den eigenen gültigen Personalausweis oder Reisepass vor.
Beantragung per Post oder Telefax
- Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister auszufertigen.
- Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet.
- Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname
- Geburtsdatum und -ort
- Name, Vorname der Eltern
- wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
- Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres gültigen Personalausweises oder Passes bei.
- Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Versand per E-Mail nicht möglich
Fristen
Kosten
Hinweise für Schermbeck
- Urkunde: 14,00€
- jede weitere Urkunde: 7,00€
- Beglaubigter Registerauszug: 14,00€
Hinweise (Besonderheiten)
Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister ersetzt die frühere Abstammungsurkunde (zum 01.01.2009 abgeschafft).
Die Ausstellung für die gesetzliche Rentenversicherung ist gebührenfrei.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.08.2020
Stichwörter
Hinweise für Schermbeck