Beistandschaften (Unterhaltsangelegenheiten, Vaterschaftanerkennung, gemeinsame Sorge)
Wenn der andere Elternteil im Ausland lebt und keinen Unterhalt leistet, können Sie bei der Beistandschaft sowie dem Amtsgericht Unterstützung erfahren und die Unterhaltspflicht prüfen und evtl. beurkunden lassen.
Beschreibung
Hinweise für Dortmund
Ihre*n zuständige*n Ansprechpartner*in finden Sie je nach Stadtbezirk in der ...
- Hospitalstraße 2 - 4 (für AP, BR, EV, INO, INW, IO, IW, SCHA) oder
- Werner Straße 10 (für HÖ, HOM, HU, LÜ, MG)
Sie erreichen uns persönlich, schriftlich, telefonisch oder über unser digitales Kontakformular (siehe unten).
Der Fachdienst Beistandschaften des Jugendamts berät und unterstützt ...
- werdende und/oder alleinstehende Eltern
- Elternteile, bei denen das Kind lebt, beispielsweise nach einer Trennung oder Scheidung
- junge Volljährige unter 21 Jahren bei Fragen zu ihrem eigenen Unterhaltsanspruch
Das Aufgabengebiet des Fachdienstes Beistandschaften umfasst insbesondere:
- die Beratung in Unterhaltssachen (§§ 18 und 52a SGB VIII),
- die rechtliche Vertretung in Unterhaltsangelegenheiten sowie
- die Unterstützung bei der Anerkennung der Vaterschaft
Darüber hinaus können Sie auch alle in § 59 SGB VIII genannten Beurkundungen im Kindschaftsrecht vornehmen lassen. Dazu gehören insbesondere:
- Vaterschaftsanerkennung
- Erklärung über die gemeinsame Sorge
- Unterhaltsurkunden
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis des Antragstellers / der Antragstellerin
- Geburtsurkunde des Kindes
- Alle Unterlagen aus denen sich die Unterhaltspflicht der im Ausland lebenden Person ergibt
Formulare
Ja
Voraussetzungen
- Der unterhaltspflichtige Elternteil befindet sich im Ausland.
- Den Antrag stellen kann der Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht. Steht sie beiden Eltern zu, kann der Elternteil die Beistandschaft beantragen, in dessen Obhut sich das Kind befindet.
- Der Antrag kann auch vor Geburt des Kindes gestellt werden.
- Kind muss minderjährig sein.
- Die Formblätter des Amtsgerichtes müssen genutzt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Dortmund
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 8. Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Verfahrensablauf
Terminvereinbarung mit dem Amt für Soziale Dienste -Jugendamt-, Fachdienst Beistandschaft/ Unterhalt für Minderjährige.
- Zunächst kann eine Beistandschaft eingerichtet werden. Hierzu wird ein Termin mit der Beistandschaft in Ihrer Nähe vereinbart.
- Die MitarbeiterInnen werden die antragstellende Person dann zu einem Gespräch einladen.
- Bringen Sie alle Unterlagen mit, die ggf. in der Unterhaltsangelegenheit vorliegen (Schuldtitel, Schriftverkehr eines Anwalts u.ä.).
- Wenden Sie sich an das Amtsgericht um die Formblätter zu erhalten mit denen Sie einen Antrag auf Geltendmachung der Unterhaltspflicht der im Ausland lebenden Person beantragen können.
- Das Amtsgericht wendet sich dann an das Bundesamt für Justiz, welches in Deutschland die zentrale Stelle für Auslandsunterhaltsangelegenheiten ist.
- Das Bundesamt für Justiz wendet sich dann an die Zentrale Stelle des Auslands, in dem sich die unterhaltspflichtige Person aufhält.
Fristen
Das Kind muss noch minderjährig sein.
Bearbeitungsdauer
- Zur Bearbeitungsdauer kann keine pauschale Angabe gemacht werden. Sie hängt ab vom Verfahrensablauf in den jeweiligen Ländern einschließlich eines eventuell erforderlichen Gerichtsverfahrens. Hier besteht keine Einheitlichkeit; zudem können sich durch den Einzelfall Besonderheiten ergeben.
- Mit einer längeren Bearbeitungszeit ist vor allem dann zu rechnen, wenn die ausländische Stelle sämtliche Ermittlungen zum Aufenthalt und daran anschließend ein Gerichtsverfahren zur Titulierung von Unterhalt durchführen muss.
- Zu einer zügigen Bearbeitung können die Antragsteller durch vollständige Antragsunterlagen beitragen. Gleichwohl bleibt die Bearbeitungszeit einzelfallbezogen und auch abhängig vom Kooperationsverhalten der unterhaltspflichtigen Person.
Kosten
Hinweise für Dortmund
Es fallen keine Bearbeitungsgebühren an
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Dortmund
Weitere Informationen
Hinweise für Dortmund
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport am 30.09.2020