Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz

    Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz

    Hinweise für Warendorf

    Beschreibung

    Hinweise für Warendorf

    Seit dem 22.02.2000 sind die Kreisordnungsbehörden für die Bearbeitung von Sprengstoffangelegenheiten im privaten Bereich zuständig.

    Wer im privaten Bereich als Jäger oder Sportschützen seine Patronen wiederladen will, bedarf einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz. Gleiches gilt auch für Vorderlader- und Böllerschützen.
    Für den gewerblichen Bereich ist weiterhin die Bezirksregierung in Münster zuständig.

    Voraussetzungen für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sind die Nachweise über das Bedürfnis und die Fachkunde. Der Bedürfnisnachweis ist z. B. in Form eines Jagdscheines oder durch eine Mitgliedschaft in einer schießsportlichen Vereinigung zu erbringen. Die Fachkunde kann entweder durch ein Zeugnis über die Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit (z.B. Wiederladen von Patronen) nachgewiesen werden.

    Die Anträge für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz sowie den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 27 SprengG finden Sie unter Formulare.

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    Version

    Technisch geändert am 12.09.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Öffentliche Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Waldenburger Str. 2

    48231 Warendorf

    Version

    Technisch geändert am 12.09.2024

    Sprachversion

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    Voraussetzungen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 03.11.2023

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