Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz
Hinweise für Coesfeld
Beschreibung
Hinweise für Coesfeld
Seit dem 22.02.2000 sind die Kreisordnungsbehörden für die Bearbeitung von Sprengstoffangelegenheiten im privaten Bereich zuständig.
Wer im privaten Bereich als Jäger oder Sportschützen seine Patronen wiederladen will, bedarf einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz. Gleiches gilt auch für Vorderlader- und Böllerschützen.
Für den gewerblichen Bereich ist weiterhin die Bezirksregierung in Münster zuständig.
Voraussetzungen für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sind die Nachweise über das Bedürfnis und die Fachkunde. Der Bedürfnisnachweis ist z. B. in Form eines Jagdscheines oder durch eine Mitgliedschaft in einer schießsportlichen Vereinigung zu erbringen. Die Fachkunde kann entweder durch ein Zeugnis über die Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit (z.B. Wiederladen von Patronen) nachgewiesen werden.
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32 - Sicherheit und Ordnung
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erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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- körperliche Eignung
- Vollendung des 21. Lebensjahres (nur für die Erteilung der Erlaubnis nach § 27 SprengG)
- EU - Staatsangehörigkeit
- Bedürfnis für die Erlaubnis
Sie müssen einen tatsächlichen Anlass für die Notwendigkeit der Erlaubnis haben. So wird z.B. einer Sportschützin oder einem Sportschützen eine Bescheinigung vom Verein ausgestellt, dass als aktives Mitglied eine Erlaubnis erforderlich ist.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Coesfeld
- Sprengstoffgesetz (SprengG)
- § 34 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV)
Verfahrensablauf
Hinweise für Coesfeld
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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