Befähigungsschein nach dem SprengstoffgesetzOnline erledigen

    Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz

    Hinweise für Coesfeld

    Beschreibung

    Hinweise für Coesfeld

    Seit dem 22.02.2000 sind die Kreisordnungsbehörden für die Bearbeitung von Sprengstoffangelegenheiten im privaten Bereich zuständig.

    Wer im privaten Bereich als Jäger oder Sportschützen seine Patronen wiederladen will, bedarf einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz. Gleiches gilt auch für Vorderlader- und Böllerschützen.
    Für den gewerblichen Bereich ist weiterhin die Bezirksregierung in Münster zuständig.

    Voraussetzungen für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sind die Nachweise über das Bedürfnis und die Fachkunde. Der Bedürfnisnachweis ist z. B. in Form eines Jagdscheines oder durch eine Mitgliedschaft in einer schießsportlichen Vereinigung zu erbringen. Die Fachkunde kann entweder durch ein Zeugnis über die Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit (z.B. Wiederladen von Patronen) nachgewiesen werden.

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    Technisch geändert am 05.12.2023

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    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    32 - Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Schützenwall 18

    48653 Coesfeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02541 18-3200

    Fax: 02541 18-3299

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    Technisch geändert am 25.08.2022

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    Technisch geändert am 25.08.2022

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    Fachdienst - Allgemeines Ordnungsrecht

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    Technisch geändert am 17.11.2023

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    Technisch geändert am 12.12.2023

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    Schützenwall 18

    48653 Coesfeld

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    Telefon Festnetz: 02541 18-3200

    Fax: 02541 18-3299

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    erforderliche Unterlagen

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    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Die Gebühren für eine Unbedenklichkeitsbescheinigung betragen derzeit 120,00 € inkl. der Gebühren für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung. 


    Für die Ersterteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG werden je nach Fallgestaltung Gebühren in Höhe von 70,00 € - 200,00 € erhoben. Die Erlaubnis wird in der Regel für 5 Jahre erteilt.
    Für die Verlängerung einer solchen Erlaubnis fallen ebenfalls je nach Fallgestaltung Gebühren in Höhe von 120,00 € - 175,00 € an.

    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 03.11.2023

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de