Geburt im Ausland beurkunden lassen
Beschreibung
Hinweise für Ratingen
Die Anzeige einer Geburt im Ausland sollte erfolgen, damit hier geführte Register (z.B. Melderegister und Personenstandsregister der Eltern) entsprechend geändert werden können.
Die Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland kann beantragt werden, wenn das Kind oder die Eltern künftig auch Geburtsurkunden aus einem in Deutschland geführten Geburtenregister beantragen möchten.
Sofern Sie in Ratingen Ihren aktuellen Wohnsitz haben oder Ihr letzter Wohnsitz in Deutschland in Ratingen war, können Sie die Nachbeurkundung beim Standesamt Ratingen beantragen.
Wenn Sie im Ausland wohnhaft sind, können Sie den Antrag auf Nachbeurkundung auch bei der deutschen Auslandsvertretung (Konsulat) stellen.
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Ansprechpartner
33.20 - Abteilung Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02102 550-3280
Fax: 02102 550-9327
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Ratingen
Die zur Beantragung einer Nachbeurkundung erforderlichen Dokumente unterscheiden sich im Einzelfall.
Bitte erkundigen Sie sich individuell beim Standesamt bzw. beim Deutschen Konsulat.
In der Regel sind vorzulegen:
- internationale Geburtsurkunde und Eheurkunde des Kindes bzw. der Eltern
- ausländische Geburtsurkunde und Eheurkunde des Kindes bzw. der Eltern ggf. mit Apostille / Legalisation
- ausländische Geburtsurkunde und Eheurkunde des Kindes bzw. der Eltern mit Übersetzung (nach ISO-Norm) durch einen anerkannten Dolmetscher
- ggf. Urkunden zur Mutter-/Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung
- ggf. Bescheinigungen zu Erklärungen zur Namensführung
- ggf. weitere Personendokumente des Kindes und der Eltern
- Personalausweis / Reisepass der antragstellenden Person und ggf. des anderen Elternteils und des Kindes
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Antragsberechtigte Personen für die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt:
- Eltern, jeder Elternteil für sich,
- das im Ausland geborene Kind,
- dessen Ehepartner oder Ehepartnerin,
- dessen Lebenspartner oder Lebenspartnerin,
- dessen Kinder
Mindestalter als antragstellende Person: 16 Jahre
Zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt: mindestens ein Elternteil im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sowie Beantragung der Nachbeurkundung innerhalb eines Jahres nach der Geburt im Ausland
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie lassen eine im Ausland erfolgte Geburt wie folgt beurkunden:
- Sie stellen einen Antrag auf Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
- Zuständig bei einer Beantragung im Inland ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich entweder das betreffende Kind oder die beantragende Person im Inland seinen bzw. ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Andernfalls ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
- Zuständig für die Ausstellung von Geburtsurkunden aus Geburtsregistern aus den ehemaligen deutschen Gebieten und aus den Konsular- und Kolonialregistern ist das Standesamt I in Berlin. Wenn keine Aufzeichnungen vorhanden sind, erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung hierüber.
- Antragsberechtigt sind die Eltern, jeder Elternteil, das im Ausland geborene Kind, dessen Ehepartner oder Ehepartnerin, dessen Lebenspartner oder Lebenspartnerin, dessen Kinder.
- Der Versand von Geburtsurkunden erfolgt ausschließlich postalisch gegen Gebühr.
Fristen
Kosten
Hinweise für Ratingen
Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland: 50,00 €
Ausstellung Geburtsurkunden:
- 10,00 € für eine Ausfertigung
- und 5,00 € für jede weitere Ausfertigung derselben Urkunde
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.11.2021
Stichwörter
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